Zur Unzulässigkeit einer schnelleren Terminvergabe gegen Aufpreis
23.04.2025

Zur Unzulässigkeit einer schnelleren Terminvergabe gegen Aufpreis

Zur Unzulässigkeit einer schnelleren Terminvergabe gegen Aufpreis

Mit einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 26.06.2024 zum AZ.: 34 O 107/22 entschied das Gericht gegen einen Augenarzt, dass schnellere Terminvergaben gegen einen Aufpreis unzulässig sind.


Über die Internet-Plattform „Jameda“ bot ein Augenarzt Patienten an, sich hier anzumelden und einen Termin zu vereinbaren. Hierfür musste der Patient zunächst eine Auswahl zwischen privat- und gesetzlich versichert treffen.

Soweit die Auswahl „gesetzlich versichert“ getroffen wurde, erhielt der Patient einen Hinweis über eine Selbstzahlergebühr.

Über die Weiterleitung auf die Homepage erschien auch dort bei der Auswahl „gesetzlich versichert“ die Information über eine anzufallende Selbstzahlergebühr.


Die gesetzlich Versicherten erhielten sodann eine schnellere Terminvergabe gegen eine Zahlung von 150 Euro angeboten. Zudem sollten auch Notfallbehandlungen von gesetzlich Versicherten selbst gezahlt werden.


Mit dem rechtskräftigen Urteil weisen die Richter darauf hin, dass das Vorgehen des Arztes, das Anbieten eines früheren Termins, wenn die Kosten der Behandlung entgegen dem Sachleistungsprinzip vom Patienten selbst getragen werden sowie auch das Terminangebot für gesetzlich Versicherte mit akuten Beschwerden bzw. Schmerzen die Kosten der Behandlung selbst zu tragen, gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 3a UWG) sowie gegen die Berufsordnung für Ärzte in Nordrhein-Westfalen (§ 32 Abs. 1 S. 1 BO-Ä NRW) verstoße. 

Suejla Ajradini

Rechtsanwältin