Röntgengerät, Endoskopiegerät, Betten oder auch der Neubau. Die Beschaffung dieser Waren und Dienstleistungen ist für öffentliche Auftraggeber mit einigen Hürden verbunden. Auftraggeber haben bei ihren Beschaffungsvorhaben stets die vergaberechtlichen Vorgaben sowohl des Landeshaushaltsrecht als auch des Kartellvergaberechts zu beachten.
Aufträge sollen so vergeben werden, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung gewahrt sind. Während beispielsweise kreiseigene oder landeseigene Krankenhäuser qua Natur öffentliche Auftraggeber sind, lässt sich dies bei anderen Akteuren auf dem Gesundheitsmarkt nicht auf den ersten Blick sagen. Oftmals gilt man über das sogenannte Haushaltsrecht als öffentlicher Auftraggeber. So ist in vielen Bewilligungsbescheiden über Fördermittel im Kleingedruckten das Vergaberecht durch den zugrundeliegenden Bescheid auferlegt. Aus diesem Grund müssen Akteure des Gesundheitswesens, die mit Förderungen arbeiten, immer damit rechnen, dass sie Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts herstellen müssen.
Insofern das Vergaberecht nicht beachtet wird, können die Fördermittelgeber die Fördermittel teilweise zurücknehmen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung von diversen Beschaffungsmaßnahmen und führen für Sie die notwendigen Vergabemaßnahmen durch. Dazu gehört neben der Auswahl des geeigneten Vergabeverfahrens auch die Prüfung und Erstellung von Bewerberformularen/Aufträgen/Leistungsverzeichnissen und deren Auswertung.
Wir sorgen gerne dafür, dass ihre Beschaffung reibungslos und unter Herstellung von Wettbewerb zum bestmöglichen Ergebnis kommt.
Die Leistungen der HFBP Rechtsanwälte und Notar wurden von der „Wirtschaftswoche“ mit dem Siegel „Top Kanzlei-Medizinrecht 2019 & 2020“ ausgezeichnet.