Für Verträge mit HFBP Rechtsanwälte und Notare GmbH & Co KG (nachfolgend: „Rechtsanwälte“), die auf die Erteilung von rechtlichem Rat und Auskunft, eine anwaltliche Geschäftsbesorgung (z.B. außergerichtliche Vertretung des Mandanten, Erstellung von Verträgen etc) oder die Vertretung des Auftraggebers in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zum Gegenstand haben (nachfolgend: „Mandat“ oder „Beratungsleistung“), gelten folgende allgemeine Mandatsbedingungen; diese gelten auch für die Vertragsanbahnung sowie Folgeverträge mit dem Auftraggeber (nachfolgend „Mandant“):
Ein Mandat kommt durch die Annahme eines entsprechenden Angebots des Mandanten zustande. Vertragspartner des Mandanten ist HFBP Rechtsanwälte und Notare GmbH & Co; sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch auf die Bearbeitung durch einen bestimmten Rechtsanwalt oder Mitarbeiter der Rechtsanwälte.
Der Umfang des Mandats ergibt sich aus dem durch den Mandatsantrag des Mandanten begrenzten Mandatsvertrag. Sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich anders vereinbart
Eine Verpflichtung zum Tätigwerden der Rechtsanwälte besteht frühestens mit Annahme des Mandats und nach Ablauf eines etwaigen Widerrufsrechts bzw. vor dessen Ablauf mit einem ausdrücklichen Verlangen des Mandanten mit dem Inhalt:
„Ich verlange ausdrücklich, dass die Rechtsanwälte bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Mandatsbearbeitung beginnen, und stimme einem entsprechenden Beginn der Mandatsbearbeitung zu.
Die Rechtsanwälte haben mich darauf hingewiesen, dass mein Widerrufsrecht schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erlischt, wenn die Rechtsanwälte zuvor ihre anwaltliche Leistung vollständig erbracht haben.“
Im Rahmen ihres Tätigwerdens werden die Rechtsanwälte insbesondere folgende Leistungen erbringen:
Die Mandatsbearbeitung erfordert die Beachtung insbesondere der folgenden Obliegenheiten des Mandanten:
Die Abrechnung des Mandats erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit den Rechtsanwälten geschlossen wurde. Die für die Tätigkeit der Rechtsanwälte nach dem RVG anfallenden Gebühren richten sich, mit Ausnahme von Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, nach dem Gegenstandswert des Mandats und/oder nach einer gesondert vereinbarten Vergütungsvereinbarung.
Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere als die im RVG vorgesehenen Gebühren vereinbart, so ist eine solche Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie mindestens in Schrift- oder Textform geschlossen wurde.
Sämtliche Honorare, Auslagen und Kosten sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern im Einzelfall nicht Umsatzsteuerbefreiung vorliegt.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten gegen die gegnerische Partei besteht; in solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grds. auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwälte einen angemessenen Vorschuss zu leisten und nach Beendigung des Mandats die Zahlungsansprüche der Rechtsanwälte vollständig auszugleichen; dies gilt unabhängig davon, ob dem Mandanten in diesem Zusammenhang Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte zustehen.
Zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Rechtsanwälte gegen den Mandanten tritt der Mandant hiermit sämtliche gegenüber der Gegenseite, seiner Rechtsschutzversicherung oder sonstigen Dritten bestehende, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche an die dies annehmenden Rechtsanwälte ab.
Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Rechtsanwälte beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sind die Rechtsanwälte unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert anfällt. Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für diejenige Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird.
Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und den Rechtsanwälten; die Rechtsanwälte werden ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber den Rechtsanwälten begleichen. Bei den Rechtsanwälten eingehende Erstattungsleistungen werden die Rechtsanwälte umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei den Rechtsanwälten besteht.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Rechtsanwälte in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung idR nicht zu einer vollständigen Deckung seines finanziellen Aufwands für die anwaltliche Beratung und Vertretung führt.
Der Mandant ist einverstanden, dass die Rechtsanwälte gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz iVm den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer idR Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.
Die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Mandanten erfolgt über die vom Mandanten bereitgestellten Kontaktdaten. Elektronische Kommunikation ist nicht vollständig vor Zugriffen Dritter geschützt.
Die Rechtsanwälte haften dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihnen bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
Die Haftung der Rechtsanwälte aus dem zwischen ihnen und dem Mandanten bestehenden Mandat auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens ist auf 2.500.000,00 EUR beschränkt (§ 59o Bundesrechtsanwaltsordnung). Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 52 BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Die Rechtsanwälte haben über die gesetzliche Mindestversicherung hinaus eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 1 Mio. Euro abdeckt, maximal 4 Schadensfälle pro Anwalt und Jahr sowie darüber hinaus eine Höherdeckung in Höhe von 1,5 Mio Euro vierfach für die Partnerschaft pro Jahr. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
Rechte aus dem Mandat dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Rechtsanwälte abgetreten werden.
Für den Fall, dass Sie unsere Kanzlei als Mandant in der Eigenschaft eines Verbrauchers beauftragt haben sollten, weisen wir darauf hin, dass in Bezug auf etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zu deren Beilegung die europäische Onlinestreitbeilegungs-Plattform genutzt werden kann. Da für beide Seiten kostengünstig, erklären wir unsere Bereitschaft diesen Weg zu nutzen.
Sie erreichen die europäische Onlinestreitbeilegungs-Plattform über folgenden Link: https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE
Die allgemeine E-Mail-Anschrift unserer Kanzlei lautet: info@hfbp.de (Hinweis gemäß EU-Verordnung Nr. 524/2013).
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Deutschland für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main. Die Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Als Gerichtsstand wird der Sitz der Rechtsanwälte vereinbart, sofern der Mandant Unternehmer ist oder der Mandant nach Erteilung seines Mandatsauftrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Leistungsort der Rechtsanwälte ist der Sitz der Kanzlei der Rechtsanwälte, es sei denn, es wird schriftlich ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.
Das Mandat endet mit Erledigung des Auftrags bzw. mit Beendigung der beauftragten Rechtsangelegenheit. Es kann beiderseitig ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung durch entsprechende Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei beendet werden. Beenden die Rechtsanwälte ohne entsprechende Zustimmung des Mandanten während eines gerichtlichen Verfahrens das Mandat, so können sie dies in der Regel nur unter einer Frist von drei Werktagen beenden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Gerichtstermine oder prozessuale Notfristen bekannt sind
Die nachfolgenden Datenschutzhinweise (Anlage 1) sind wesentliche Bestandteile dieser allgemeinen Mandatsbedingungen.
Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und den Rechtsanwälten gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine dieser Mandatsbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
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