Gestaltungsmöglichkeiten durch ein Jobsharing – Was bedeutet überhaupt Jobsharing?
05.08.2022

Gestaltungsmöglichkeiten durch ein Jobsharing – Was bedeutet überhaupt Jobsharing?

Gestaltungsmöglichkeiten durch ein Jobsharing – Was bedeutet überhaupt Jobsharing?

Dies ist die Möglichkeit, als Arzt bzw. Therapeut in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, entweder eine Zulassung zu beantragen (gem. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. Abs. 3 SGB V sowie §§ 40 ff. Bedarfsplanungs-Richtlinie) oder eine Anstellungsgenehmigung zu beantragen (gem. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 32 b Abs. 1 Ärzte-ZV sowie § 59 Bedarfsplanungs-Richtlinie).

 

Die Jobsharing-Zulassung

Arztgruppen, für die in Planungsbereichen Zulassungssperren angeordnet sind, können mit einem Kollegen derselben Arztgruppe die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft (sog. BAG, früher Gemeinschaftspraxis genannt) ausüben. Der Jobsharer wird für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Jobsharing-BAG zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Dies bedeutet, seine Zulassung hängt vom Bestand der BAG ab. Scheidet er also aus der BAG aus oder wird diese aufgelöst, so endet die Zulassung des Jobsharers automatisch.

 

Die Jobsharing-Anstellung

Hierfür müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Anstellung vorliegen, insbesondere bedarf es des Abschlusses eines Anstellungsvertrages. Auch bei der Jobsharing-Anstellung wird ebenso wie bei der Jobsharing-BAG die Fachidentität vorausgesetzt, d.h. der anstellende Vertragsarzt und der Anzustellende müssen über die gleiche Facharztkompetenz verfügen und, sofern geführt, muss die Schwerpunktkompetenz übereinstimmen.

 

Für beide Varianten des Jobsharings bedarf es der Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss dahingehend, dass der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Praxisumfang in der Zukunft nicht wesentlich überschritten wird und die vom Zulassungsausschuss festgelegten Leistungsbeschränkungen anerkannt wird. Die Leistungsbeschränkung (sog. Jobsharing-Obergrenze) wird auf in der Regel Basis der Abrechnungsbescheide der letzten vier Quartale berechnet. Auf diese Rechnung wird, grob gesagt, ein Zuschlag von 3 %, bezogen auf den Fachgruppendurchschnitt des Vorjahresquartals, hinzugerechnet. Die Leistungsbegrenzung umfasst dabei alle vertragsärztlichen Leistungen, d.h. auch extrabudgetäre Leistungen.

 

Sowohl durch das Erfordernis der Fachgebietsidentität als auch die Honorardeckelung durch die sog. „103%-Grenze“ soll eine Leistungsausweitung in einem grundsätzlich bedarfsplanerisch gesperrten Gebiet verhindert werden.

 

Trotz der Leistungsdeckelung kann ein Jobsharing in einigen Fällen sinnvoll sein. Möchte beispielsweise ein Praxisinhaber mit Blick auf die in einigen Jahren bevorstehende Praxisabgabe schon heute weniger arbeiten, ist sowohl die Jobsharing-BAG als auch die Jobsharing-Anstellung ein sich anbietendes Modell.

 

Es ergeben sich hieraus zudem Vorteile, bei der späteren Praxisübergabe. Denn der Jobsharing-Angestellte zählt zu den bevorzugten Bewerbern in einem Nachbesetzungsverfahren. Ein Jobsharing-Partner wird im Nachbesetzungsverfahren zwar erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren (§ 101 Abs. 3 S. 4 SGB V) bevorzugt berücksichtigt, doch auch bei einer kürzeren Dauer der Zusammenarbeit werden die Zulassungsausschüsse bei ihrer Auswahlentscheidung die gemeinsame Tätigkeit gemäß § 103 Abs. 4 S. 5 SGB V in der Regel begünstigend berücksichtigen. Weiterhin ist das Jobsharing auch eine gute Option, wenn Ärzte durch Kindererziehungszeiten noch nicht Vollzeit in die Berufsausübung eintreten können oder wollen, aber dennoch selbstständig (gemeinsam) tätig sein wollen.

 

Nach 10-jähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit enden bei der Jobsharing BAG die Beschränkungen der Zulassung gem. § 101 Abs. 3 S. 2 SGB V automatisch. Und bei bedarfsplanerischer Entsperrung gilt, dass die beschränkte Zulassung sich in eine unbeschränkte Zulassung umwandelt. Dabei ist die jeweilige Dauer des Bestehens der Jobsharing-BAG entscheidend. Diejenige Jobsharing BAG, die am längsten ärztlich tätig ist, wird zuerst berücksichtigt. Erst danach werden Jobsharing-Anstellungen berücksichtigt. Auch hier ist die Dauer der ärztlichen Tätigkeit entscheidend.

 

Sowohl bei der Frage, ob ein Jobsharing für Ihre Praxis in Frage kommt, als auch bei der sorgfältigen Vertragserstellung im Rahmen des Jobsharing und beim Zulassungsverfahren unterstützen wir Sie gerne. 

Kim Gappa

Rechtsanwältin