Die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Die Beurteilung über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht wird durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geprägt und stetig fortentwickelt und führt meist zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Wird fälschlicherweise eine Selbstständigkeit angenommen, obwohl ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wird es teuer, da grundsätzlich Versicherungsbeiträge und ggf. Säumniszuschläge rückwirkend anfallen.


Ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, beurteilt sich unter anderem danach, ob man als Arbeitnehmer oder hauptberuflich Selbstständiger tätig ist und wird ungeachtet der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen oder der konkreten Bezeichnung im Vertrag beurteilt. Entscheidend ist vielmehr, ob nach einer Gesamtwürdigung eine persönliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber bejaht werden kann.


Vermutlich würde man als GmbH-Gesellschafter, der Geschäftsführer und in seiner GmbH tätig ist, davon ausgehen, dass man selbstständig tätig ist. Doch hier ist Vorsicht geboten! Ein GmbH-Geschäftsführer, der am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist, ist nicht per se selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als Beschäftigter sozialversicherungspflichtig zu sein, über seine Gesellschafterstellung ausreichend Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können. D.h. ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wird grundsätzlich in der Sozialversicherung wie alle anderen Angestellten als abhängig Beschäftigter eingestuft, sofern er nicht eine Beteiligung von mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder eine Sperrminorität innehat und dies dazu führt, dass er keiner Weisung der GmbH unterliegt und demnach in der Gesamtwürdigung nicht als abhängig eingestuft wird.


Da jedoch über die Einordnung als Beschäftigter eine Abwägung im Einzelfall durchgeführt wird, gibt es auch hier Ausnahmen. Beispielhaft entschied das Bundessozialgericht jüngst in seinem Urteil vom 20.07.2023, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft, selbst beim Vorliegen eines Auftrages oder Vertrages zwischen der Gesellschaft und dem Auftraggeber, als sozialversicherungspflichtiger Angestellter eines anderen Unternehmens betrachtet werden kann, wenn die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten (BSG, Urteil vom 20.7.2023, B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R).


Insgesamt folgt hieraus, dass es bei der Beurteilung auf viele Faktoren und Fallstricke ankommt, die durch das BSG stetig weiterentwickelt werden und zu denen wir Sie beraten.


Beachten Sie hierzu gerne auch unsere Beiträge über die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bei der Tätigkeit für Ärztehotlines https://hfbp.de/blog/taetigkeit-fuer-aerztehotline-im-homeoffice-achtung-sozialversicherungspflicht und für Honorarärzte im Krankenhaus https://hfbp.de/blog/taetigkeit-fuer-aerztehotline-im-homeoffice-achtung-sozialversicherungspflicht.

Ann-Sophie Plinkert

Rechtsanwältin