Werden Ärzte für eine GmbH tätig, die ärztliche Dienstleistungen in Form einer Telefonhotline mit verlässlicher 24/7 Erreichbarkeit über eine Zentrale durch „Poolärzte“ anbietet, kann die Hotline-Tätigkeit der Ärzte als unselbständige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nach § 7 SGB IV zu werten sein.
In dem entschiedenen Fall wurde ein Fachärztin für Anästhesiologie mit Zusatzbezeichnung Notfallmedizin und Tauchmedizin in den Jahren 2013-2019 für die Telefonhotline speziell für Taucher aus dem Homeoffice tätig. Sie beantwortete telefonische und per E-Mail bei der Zentrale eingehende medizinische Anfragen fachgerecht in Zeiten, für die sie ihre grundsätzliche Verfügbarkeit bei der GmbH mitgeteilt hatte und eingeteilt war. Dem lag nur ein mündlich geschlossener Rahmenvertrag zugrunde, die Anzahl der übernommenen Hotline-Zeiten war für die Ärztin frei bestimmbar. Bei Übernahme und Einteilung in den Hotline-Dienst waren jedoch die Schichten durch die Pool-Ärzte verlässlich sicherzustellen und Kundenanfragen in der Datenbank der GmbH zu dokumentieren. Ihr wurde von der GmbH ein Handy zur Verfügung gestellt; die Abrechnung mit dem Kunden erfolgte durch die GmbH.
Im Ergebnis verneinte das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil eine selbständige Tätigkeit der Ärztin auf Honorarbasis für die Ärztehotline. Obwohl die Höhe der Vergütung neben einer Bereitschaftsgrundpauschale maßgeblich von der Anzahl der übernommenen Bereitschaftszeiten und der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hotline durch die Kunden abhing und obwohl die Tätigkeit im Homeoffice der Ärztin weitgehende Freiheiten bei der Lage der Arbeitszeiten vermittelte, wurde vom Gericht in der Gesamtschau eine selbständige unternehmerische Tätigkeit abgelehnt. Die Höhe der Vergütung für die Hotline-Tätigkeit wurde i.ü. als geringfügig eingeordnet.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.02.2023, Az. L 2/12 BA 17/20 (Revision nicht zugelassen)