Bundeskabinett beschließt Förderung von Videoverhandlungen an den Zivilgerichten

Bundeskabinett beschließt Förderung von Videoverhandlungen an den Zivilgerichten

Bundeskabinett beschließt Förderung von Videoverhandlungen an den Zivilgerichten

Das Bundeskabinett hat am 24. Mai 2023 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von sog. Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten beschlossen.


Zentrale Norm des beschlossenen Regierungsentwurfes ist § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO). § 128a ZPO ermöglicht es, Verhandlungen und Beweisaufnahmen im Zivilprozess ganz oder teilweise per Bild- und Tonübertragung als Videokonferenz durchzuführen. Die Entscheidungen darüber trifft das Gericht im Einzelfall. Die Parteien bzw. deren Anwälte können jedoch ein entsprechendes Vorgehen beantragen.


Mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im Jahre 2020 kam dieser Vorschrift eine ganz entscheidende Rolle zu. Des Weiteren ermöglicht diese Vorschrift, Gerichtsverhandlungen an verschiedenen Orten zu führen. Da die Anreise zum Gericht somit entfällt, fallen auch regelmäßig keine Fahrtkosten für die Verfahrensbeteiligten an.


Die zentralen Inhalte des Regierungsentwurfes sind u.a.:


·        Neufassung des § 128a ZPO


Die Gerichte sollen eine Videoverhandlung nicht mehr nur auf Antrag gestatten, sondern gegenüber den Verfahrensbeteiligten auch anordnen können.


·        Videoeinsatz bei der Beweisaufnahme

 

Die Regelugen zur sog. Videobeweisaufnahme sollen erweitert werden (§ 284 ZPO-E). Nach dem Gesetzesentwurf soll künftig auch eine Inaugenscheinnahme per Video möglich sein. Der Videoeinsatz soll ebenfalls durch das Gericht angeordnet werden können.

 

·        Videoverhandlungen werden kostengünstiger

 

Die bisher für die Nutzung von Videokonferenztechnik nach den Gerichtskostengesetzen zu erhebende Auslagenpauschale soll entfallen. Derzeit können Gerichte nach Ziff. 9019 KV-GKG Auslagen für Verhandlungen im „Wege der Bild- und Tonübertragung“ je Verfahren erheben (15,00 EUR je 30,00 min).

 

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass diese Neuregelungen auch in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit zur Anwendung kommen sollen. Die bestehenden Vorschriften der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bleiben hingegen weitestgehend unverändert.

 

Der im Mai 2023 beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zwecks Stellungnahme weitergeleitet. Nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung wird dieser an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.


Fazit:

Der vorgelegte Regierungsentwurf ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung und insbesondere Digitalisierung der deutschen Justiz.

 

Die Stärkung der Videoverhandlungen bietet allen Beteiligten einen großen Vorteil, um Zeit und Ressourcen zu sparen. Allerdings sind noch einige Aspekte ungeklärt, wie bspw. mit sog. „Urkundsbeweisen“ umzugehen ist. Gleichwohl werden Videoverhandlungen mehr in den Fokus der anwaltlichen Praxis treten.

Laura Mennonna

Rechtsanwältin