Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – das gilt für Praxiswebsites und Online-Anwendungen
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – das gilt für Praxiswebsites und Online-Anwendungen
Seit dem 28.06.2026 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Dieses verpflichtet alle Unternehmen, also grundsätzlich auch Arztpraxen, ihre digitalen Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Dies betrifft vor allem Online-Terminbuchungen oder Videosprechstunden.
Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG besteht Barrierefreiheit, wenn die betroffenen Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in der allgemeinen üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Für die Gestaltung von Homepages bedeutet dies u.a. flexible Navigationsmöglichkeiten (z.B. ohne Einsatz einer Maus), eine kontrastreiche Darstellung sowie die Bereitstellung von Inhalten in leichter Sprache. Verstöße gegen die Barrierefreiheitspflicht können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Zudem sind Abmahnungen durch Wettbewerber denkbar sowie Unterlassungsklagen.
Arztpraxen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz/einer Jahresbilanz von max. 2 Mio. Euro fallen nicht unter die Regelungen des BFSG. Somit dürften die meisten Einzelpraxen sowie kleinere Berufsausübungsgemeinschaften nicht von den Regelungen betroffen sein.
Etwas anderes gilt für größere Berufsausübungsgemeinschaften sowie Medizinische Versorgungszentren. Sofern diese unter die Regelungen des BFSG fallen, sind diese für die Barrierefreiheit eigener Dienste oder sofern eine Integration eines externen Dienstes erfolgt, für die Barrierefreiheit, wie oben angeführt, verantwortlich. Nicht davon umfasst sind externe Dienste mit einer Verlinkung (z.B. auf eine separate Terminbuchungsplattform). Hier ist der jeweilige Drittanbieter als Dienstleister für die Einhaltung des BFSG verantwortlich. Bei integrierten externen Diensten kommt es für die Verantwortlichkeit darauf an, wie stark der externe Dienst in die Praxiswebsite einbezogen wird. Hier muss anhand von vertraglichen Regelungen mit dem Drittanbieter konkret geprüft werden, wer als Verantwortlicher gilt. Sofern noch nicht erfolgt, empfehlen wir klare vertragliche Regelungen zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten mit Drittanbietern.
Wir beraten Sie hierzu gerne!