Zulassungsentziehung bei Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung
Zulassungsentziehung bei Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung
Gemäß § 95 d SGB V besteht für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer die Pflicht, sich fachlich in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist. Ein (wiederholter) Verstoß gegen eben jene Fortbildungsverpflichtung kann im schlimmsten Fall eine Zulassungsentziehung nach sich ziehen.
Das Sozialgericht Hamburg hatte in seinem Urteil vom 17.07.2024 – S 3 KA 84/22 darüber zu entscheiden, ob der Entzug der Zulassung gerechtfertigt war. Der klagende Allgemeinmediziner verstieß in zwei aufeinander folgenden Zeiträumen gegen seine vertragsärztliche Fortbildungsverpflichtung.
In dem ersten 5-Jahres-Zeitraum vom 01.10.2009 bis 30.09.2014 konnte der Kläger den Nachweis über die bestehende Fortbildungsverpflichtung im Umfang von 250 Punkten zunächst nicht erbringen. Erst innerhalb einer ihm gewährten Nachholfrist konnte er die fehlenden Fortbildungspunkte darlegen, musste jedoch bis zum vollständigen Nachweis der Fortbildungseinheiten Honorarkürzungen akzeptieren. In dem darauf folgenden Zeitraum bis zum 30.09.2019 reichte der Kläger lediglich einen Nachweis über 118 von 250 notwendigen Fortbildungspunkten ein. Daraufhin wies die zuständige Kassenärztliche Vereinigung den Hausarzt darauf hin, dass erneute Honorarkürzungen in Höhe von bis zu 25 % erfolgen werden. Ihm werde jedoch erneut eine Nachholfrist von insgesamt zwei Jahren gewährt, in denen er die fehlenden Fortbildungspunkte nachweisen könne. Sollte er den Nachweis auch nach Ablauf dieser Frist nicht erbringen können, drohe ein Antrag auf Zulassungsentziehung. Aufgrund der Coronapandemie wurde der Zeitraum letztmalig um neun Monate bis zum 30.06.2022 verlängert – doch auch diese Frist versäumte der Kläger und wies die 250 Fortbildungspunkte erst nach dem 01.07.2022 nach.
Die Kassenärztliche Vereinigung stellte daraufhin bei dem zuständigen Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung des Klägers. Der Zulassungsausschuss folgte dem Antrag und beschloss, dem Kläger die Zulassung im Rahmen eines vollen Versorgungsauftrages zu entziehen. Widerspruch und Klage des Allgemeinmediziners hatten keinen Erfolg.
Das zuständige Sozialgericht kam ebenso wie der Berufungsausschuss zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei wiederholtem Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt habe und sich zudem auch nicht durch die empfindlichen Honorarkürzungen hat beeindrucken lassen. Die Honorarkürzung und schließlich auch die Zulassungsentziehung seien als Sanktionen insbesondere aufgrund ihrer Abstufung (vorliegend) verhältnismäßig. Eine fehlende Fortbildung gefährde die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung, sodass die Sanktionierung bei einem entsprechenden Verstoß auch mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit in Einklang gebracht werden könne.
Zwar verkennt das Gericht nicht, das in atypischen gelagerten Einzelfällen die Zulassungsentziehung unverhältnismäßig sein kann. In dem zu entscheidenden Fall war für das Gericht jedoch keine Ausnahme erkennbar. Weder die früheren Erkrankungen des Klägers noch der Praxisumzug bzw. die Umstrukturierung seiner Praxis sowie die Coronapandemie konnten nach Auffassung des SG die Zulassungsentziehung als ultima ratio verhindern.
Dass der Kläger nach Ablauf der Nachholfrist die erforderliche Punktzahl erreicht habe, sei unerheblich; maßgeblich ist das Erreichen der Fortbildungsstunden bzw. -punkte innerhalb des entsprechend vorgegebenen Zeitraums.
Dieses Urteil hat durchaus praktische Bedeutung, denn das SG Hamburg stellt die strenge Pflicht zur fachlichen Fortbildung klar und verdeutlicht, dass bei anhaltender Pflichtverletzung die Zulassungsentziehung als letztes Mittel durchaus gerechtfertigt sein kann.
Sie sollten insofern stets diesen für Sie maßgeblichen Fortbildungszeitraum im Auge behalten und diese Fristen durchaus ernst nehmen, um zu vermeiden, dass Ihnen Honorarabzüge oder final der Entzug der Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung droht. Zögern Sie nicht, bei Unsicherheiten zu Ihrer Fortbildungsverpflichtung auf uns zuzugehen; gerne sind wir Ihnen bei der Klärung Ihrer Fragen behilflich.