Am 14.02.2025 ließ der Bundesrat den bereits am 30.01.2025 vom Bundestag gebilligten Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (kurz GVSG) passieren. Damit ist der Weg zur Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen nun frei. Doch was bedeutet die Gesetzesänderung eigentlich und welche Änderungen kommen auf Hausärzte zu?
Der öffentlichkeitswirksamste und sicher auch wichtigste Inhalt des GVSG ist wohl der, dass die Budgetierung für Hausärztinnen und Hausärzte abgeschafft wird. „Die Honorare können demnach ohne Begrenzung steigen, wenn neue Patientinnen und Patienten in den Praxen angenommen oder wenn bei Patientinnen und Patienten mehr Leistungen als bisher erbracht werden“, heißt es in der Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums. Die Hoffnung dahinter ist primär, den Beruf des Hausarztes attraktiver zu gestalten und Praxisnetze speziell im ländlichen Bereich erhalten zu können. Die von Gesundheitsminister Karl Lauterbach geäußerte Hoffnung, Patientinnen und Patienten könnten durch die Änderung in Zukunft schneller Termine erhalten, soll durch das Gesetz ebenfalls Realität werden, wirkt vor dem Hintergrund des in Deutschland bestehenden Ärztemangels derzeit jedoch etwas zu optimistisch.
Durch die Entbudgetierung werden Hausärzte künftig nach den Leistungen vergütet, welche sie auch tatsächlich erbracht haben. Eine Deckelung der maximal möglichen Leistungsvergütung pro Jahr entfällt. Die Deckelung hatte die Vergütung hausärztlicher Tätigkeiten bislang zumindest in einigen Regionen beschränkt. Der Ausbau von Kapazitäten in der Praxis führte somit ggfs. zu einer geringeren Vergütung über alle Leistungen und damit quasi zu einer Finanzierung aus der eigenen Tasche der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte. Dieser Zustand bringt insbesondere junge Ärztinnen und Ärzte von der eigenen Niederlassung ab. Praxisabgeber finden regelmäßig keine Nachfolger und müssen die Praxis schließen. Ob und in welchem Ausmaß die Entbudgetierung hieran etwas ändern wird, bleibt abzuwarten. Denn in KV-Bezirken, in denen die Budgetierung bisher nicht gegriffen hat, sondern in denen die meisten hausärztlichen Leistungen zu 100 Prozent oder nahezu 100 Prozent bezahlt wurden – wie zum Beispiel in Hessen – ändert sich durch die Entbudgetierung praktisch nichts. Auch hier sind aber entsprechende Problematiken bekannt.
Trotz der grundlegend positiven Wertung des gesetzgeberischen Willens bleiben leider einige Punkte unverändert. Insbesondere bleiben Plausibilitätsprüfungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen in ihrer jetzigen Form Instrumente der KV; eine Erhöhung der Bagatellgrenze erfolgte ebenfalls nicht. Die Entbudgetierung wird wohl, zumal sie auf Hausärzte beschränkt ist, daher voraussichtlich keine positive Revolution des Gesundheitsmarktes sein, sondern ist eher ein notwendiger erster Schritt. Die entscheidende Frage ist daher, ob auf dieser Entscheidung weiter aufgebaut wird.
Das GVSG führt zudem zwei neue Pauschalen in die Honorierung ein. Die neue quartalsübergreifende Versorgungspauschale soll bei über 18-jährigen Chronikern abgerechnet werden können, deren Erkrankung eine kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Arzneimitteln erfordert, jedoch keinen intensiven Betreuungsbedarf begründet. Die Pauschale kann einmal für bis zu vier Quartale abgerechnet werden, auch wenn sich der Chroniker nicht jedes Quartal vorstellt.
Weiterhin wird die Vorhaltepauschale eingeführt, für welche die bisherige Gebührenposition 03040 entfallen soll. Die Abrechnung dieser Pauschale wird unter anderem an Kriterien einer bedarfsgerechten Versorgung mit Haus- und Pflegeheimbesuchen und einer bedarfsgerechten Praxisöffnungszeit gebunden.
Beide Pauschalen sollen nach dem Gesetz aufkommensneutral sein, also nicht zu Mehr- oder Minderausgaben der Krankenkassen führen.
Fazit:
Eine grundlegende Erleichterung der Abrechnung und verbesserten Vergütung der hausärztlichen Tätigkeit ist zwar erfolgt, doch der Effekt bleibt abzuwarten und dürfte im Ergebnis überschaubar sein.