Was passiert mit der Arzt- / Zahnarztpraxis bei einer Scheidung

Was passiert mit der Arzt- / Zahnarztpraxis bei einer Scheidung

Was passiert mit der Arzt- / Zahnarztpraxis bei einer Scheidung

Die rechtlichen Folgen bei einer Scheidung für einen niedergelassenen Arzt/Zahnarzt oder eine niedergelassene Ärztin/Zahnärztin sind auf jeden Fall schwer zu überschauen, vor allem, wenn kein Ehevertrag geschlossen worden ist. Die finanzielle Auseinandersetzung des Vermögens, vor allem der Arzt-/Zahnarztpraxis, kann dann existenzbedrohende Folgen nach sich ziehen.


Wenn kein Ehevertrag vorhanden ist, lebt man in Deutschland im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass das jeweils eigene Vermögen vom Vermögen des Ehepartners getrennt bleibt. Bei einer Scheidung würde dies bedeuten, dass die Ehepartner jeweils Eigentümer der jeweiligen Vermögen bleiben und auch nicht für die Schulden des anderen Ehepartners haften. Jedoch wird der in der Ehezeit generierte Zugewinn ausgeglichen. Das bedeutet, dass das jeweilige Anfangsvermögen (das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung) mit dem Endvermögen (das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages) verglichen wird. Schenkungen und Erbschaften während der Ehezeit werden zum Anfangsvermögen hinzugerechnet, denn diese wurden nicht selbst erwirtschaftet. Zugewinn ist dann nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen, welches noch zu indexieren ist, übersteigt.


Wenn eine Arzt-/Zahnarztpraxis zum Vermögen gehört, gibt es Schwierigkeiten bei der Bewertung, denn die Bewertung ist keine exakte Wissenschaft und Sachverständige können verschiedene Parameter bei der Bewertung zugrunde legen. Zwischenzeitlich ist höchstrichterlich entschieden, dass die sogenannte modifizierte Ertragswertmethode bei der Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen herangezogen werden soll. Gemäß der modifizierten Ertragswertmethode wird neben dem Substanzwert (Instrumente, Möbel und Geräte der Praxis) und dem „Goodwill“ (z.B. Patientenstamm, Standort, Dauer des Bestehens der Praxis, Privatpatienten, Laufzeit des Mietvertrages usw.) ermittelt, welche zukünftigen Überschüsse unter Aufrechterhaltung der Substanz der Praxis erwirtschaftet werden können. Dabei wird in der Regel auf einen 3-Jahresdurchschnitt der Roherträge (Umsatz minus Kosten) abgestellt, was bedeutet, dass die Jahresüberschüsse der letzten drei Jahre als Grundlage und damit als Zukunftswert herangezogen werden. Nach gefestigter Rechtsprechung ist sodann der sogenannte „individuelle Unternehmerlohn, zur Wertbereinigung heran zu ziehen und ab zu setzen. Im Zugewinnverfahren sollte auch der Abzug von Veräußerungskosten durch die Auflösung stiller Reserven nicht vergessen werden. Diese sogenannte „latente Steuerlast auf den Veräußerungserlös „wird berechnet und zur Wertermittlung für die Bewertung einer Praxis als Abzugsposition berücksichtigt, was eine umstrittene familienrechtliche Besonderheit darstellt.

Gabriele Schulz

Rechtsanwältin