Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde im Januar 2021 durch das Bundesministerium für Gesundheit erlassen und bis zum 16.01.2023 stetig weiterentwickelt und geändert. Mit Wirkung zum 01.03.2023 sind schließlich die Regelungen in §§ 1-6 und 17 TestV weggefallen.
Die TestV enthielt u.a. Regelungen zu den zur Erbringung von Testleistungen berechtigten Leistungserbringern sowie der Vergütung von Leistungserbringern und der Abrechnung der Testleistungen und Sachkosten gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Danach rechneten die berechtigten Leistungserbringer die erbrachten Leistungen und die dadurch entstandenen Sachkosten mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der jeweilige Leistungserbringer bis zum 28.02.2023 tätig war. Die berechtigten nichtärztlichen Leistungserbringer registrierten sich hierfür vorab bei der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Die Abrechnung erfolgte sodann elektronisch durch Einreichung von Abrechnungsdaten. Diese Abrechnungsdaten wurden durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung abgerechnet. Dieses zahlte die übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung. Die Vergütung für die abgerechneten Leistungen und Sachkosten wurden grundsätzlich von der Kassenärztlichen Vereinigung an den jeweiligen Leistungserbringer zur Auszahlung angewiesen.
Seit der mit Wirkung zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Fassung der TestV normiert diese in § 7a TestV eine Abrechnungsprüfung insbesondere auch durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, deren Inhalt und Durchführung durch Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung festgelegt werden (Plausbilitätsprüfungen). Bei der Feststellung von Verstößen gegen die Abrechnungsbestimmungen, konnten Maßnahmen nach § 7a TestV ergriffen werden.
Zu diesen Maßnahmen gehört neben der Aussetzung der Auszahlung der Beträge durch die Kassenärztliche Vereinigung auch die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen aufgrund der Feststellung einer zu Unrecht gewährten Vergütung durch Rückforderungsbescheid oder Aufrechnung mit weiteren Forderungen der jeweiligen Leistungserbringer. Darüber hinaus ist u.a. die Staatsanwaltschaft nach § 7a Abs. 4 TestV zu unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Verdacht auf strafbare Handlungen besteht.
Nicht nur die TestV hat sich hinsichtlich ihrer Vorgaben mehrfach geändert – auch die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Leistungserbringer und die Abrechnungsprüfung haben sich seit 2021 vielfach geändert. So ist es nicht verwunderlich, dass sich eine Vielzahl von Auslegungsfragen rund um Streitigkeiten nach der TestV angesammelt haben, insbesondere dann, wenn die Kassenärztlichen Vereinigungen Maßnahmen gegenüber den berechtigten Leistungserbringern angeordnet haben.
In der Gemengelage aus sich ständig wechselnden Vorgaben, ungenauen Regelungen und Vorwürfen war bis Juni 2023 nicht eindeutig geklärt, welche Gerichtsbarkeit für eine Sachentscheidung über Streitigkeiten aus der TestV überhaupt zuständig ist. Nunmehr hat das Bundessozialgericht, 6. Senat, am 19.06.2023 durch Beschluss entschieden, dass nach der Rechtsnatur des Klageanspruchs für Abrechnungsstreitigkeiten aus der TestV der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Es ist zu erwarten, dass sich die Gerichte über mehrere Instanzen hinweg mit Streitigkeiten nach der TestV und den zahlreichen sich anknüpfenden materiellen Streitigkeiten auseinandersetzen werden müssen. Konkret wird es dabei häufig um die Frage gehen, ob die von den Kassenärztlichen Vereinigungen ergriffenen Maßnahmen verhältnismäßig waren und daran anknüpfend, ob eine Auszahlung beantragter Vergütungen für Leistungen und Erstattungen für entstandene Sachkosten durch die Leistungserbringer zu Recht oder zu Unrecht begehrt werden.