Neues zum Unterhaltsrecht  2023

Neues zum Unterhaltsrecht 2023

Neues zum Unterhaltsrecht 2023

Zum 01.01.2023 wurden gemäß der fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022 die Mindestbedarfssätze sowohl der minderjährigen Kinder, als auch der volljährigen Kinder erhöht. Grund hierfür sind die gestiegenen Lebenshaltungskosten.

 

Die Mindestbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung von Kindesunterhaltsbeträgen, die zwar keine Gesetzeskraft hat, an die sich aber die Oberlandesgerichte aller Bundesländer halten, sind in der untersten Altersstufe um 41,00 €, in der 2. Altersstufe um 47,00 € und in der 3. Altersstufe um 55,00 € angehoben.

 

In dieser Höhe wirkt sich die Unterhaltsanhebung jedoch für die Unterhaltsschuldner nicht aus, da bei Berechnung des Zahlbetrages das Kindergeld, welches an den betreuenden Elternteil gezahlt wird, zur Hälfte angerechnet wird.

 

Auch das Kindergeld wurde zum 01.01.2023 angehoben. Während im Jahre 2022 noch unterschiedliche Beträge für die ersten beiden Kinder und für die weiteren Kinder gezahlt wurden, beträgt das Kindergeld nunmehr für alle Kinder 250,00 €.

 

Bei der Berechnung von Unterhaltsbeträgen, die die Unterhaltsschuldner im Jahre 2023 schulden, ist darüber hinaus ebenso zu berücksichtigen, dass sich auch die Selbstbehalte für diese erhöht haben. So beträgt z.B. der notwendige Selbstbehalt eines berufstätigen Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern anstatt 1.160,00 € im Jahre 2022 nunmehr 1.370,00 €.

 

Auch die Selbstbehalte gegenüber Ehegatten, volljährigen Kindern und Eltern sind angehoben worden.

 

Es lohnt sich folglich, bestehende Unterhaltsverpflichtungen aufgrund der vielen Änderungen ab Januar 2023 überprüfen zu lassen.

 

Ob der Mindestbedarf zum 01.01.2024 erneut steigt, bleibt abzuwarten. Entsprechendes gilt für die Selbstbehalte, die unter anderem von der Entwicklung der Bedarfssätze nach dem Bürgergeld und den Wohnkosten abhängen.


Silke Vogel

Rechtsanwältin