Sie übernehmen eine Praxis und zahlen hierfür einen Kaufpreis an Ihren Vorgänger. Würde sich dieser nun nur einige Straßen von Ihrer Praxis entfernt in neuen Räumen niederlassen, wäre dies sicher problematisch für Sie, richtig?
Hiervor können Sie sich schützen! Vereinbaren Sie in Ihrem Praxisübernahmevertrag (kurz: PÜV) Konkurrenzschutz. Durch eine Konkurrenzschutzklausel in Ihrem PÜV wird Ihrem Vorgänger für eine gewisse Zeit untersagt, im Einzugsgebiet Ihrer Praxis ärztlich tätig zu werden – selbstständig und auch als angestellter Arzt.
Da Sie Ihren Vorgänger mit einer solchen Regelung in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl und -ausübung beschneiden, kann der Konkurrenzschutz nur in absolut engen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Grenzen vereinbart werden.
Die ständige Rechtsprechung ist der Auffassung, dass Konkurrenzschutz nur für die Dauer von zwei Jahren wirksam vereinbart werden kann. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung würde im Streitfall durch ein Gericht geltungserhaltend auf zwei Jahre reduziert werden. Die räumliche und sachliche Geltung des Konkurrenzschutzes gestaltet sich diffiziler: hier spielen unter anderem das Patienteneinzugsgebiet, die Fachrichtung, etwaige Spezialisierungen und die Arztdichte der jeweiligen Fachrichtung in der betreffenden Region eine entscheidende Rolle. Eine Pi-Mal-Daumen-Regel kann hier nicht angeraten werden. Alle Faktoren sind gleichermaßen in Abwägung zu bringen, um eine vereinbarte Geltung im Streitfall gerichtsfest plausibilisieren zu können. Im Gegensatz zur zeitlichen Geltung wird die räumliche und sachliche Geltung von den Gerichten nämlich nicht auf das tatsächlich zulässige Maß reduziert. Vielmehr führt die Überschreitung des Zulässigen zur kompletten Unwirksamkeit der gesamten Konkurrenzschutzklausel – und das gilt es zwingend zu vermeiden! Dass der eine Arzt seine Tätigkeit niederlegen möchte und seine Praxis an einen Nachfolger übergibt, der diese als Einzelpraxis weiterführt, ist längst nicht mehr gang und gäbe. Vielmehr wächst die Zahl derjenigen, die sich gemeinsam niederlassen und hierzu eine Berufsausübungsgemeinschaft (kurz: BAG, meist in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz: GbR) bilden. Diese BAG gibt sich bereits bei ihrer Gründung ihr Regelwerk und legt dieses im Gesellschaftsvertrag nieder. Dieser Gesellschaftsvertrag sollte möglichst viele Eventualitäten abdecken und auch die Möglichkeit und Konsequenz des Ausscheidens eines Gesellschafters berücksichtigen. Der Konkurrenzschutz ist bei der BAG daher bereits bei Gesellschaftsgründung zu regeln – sehen Sie hierzu auch den Artikel meiner Kollegin Claudia Keiner zum Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag.
Das Team von HFBP verfügt über ein spezialisiertes Dezernat für ärztliches Gesellschaftsrecht und berät Sie im Rahmen Ihrer Praxisübernahme oder BAG-Gründung gerne umfassend.