Keine Sozialversicherungspflicht einer selbstständigen Tätigkeit externer Ärzt:innen bei der Behandlung von Patient:innen in einem Krankenhaus

Keine Sozialversicherungspflicht einer selbstständigen Tätigkeit externer Ärzt:innen bei der Behandlung von Patient:innen in einem Krankenhaus

Keine Sozialversicherungspflicht einer selbstständigen Tätigkeit externer Ärzt:innen bei der Behandlung von Patient:innen in einem Krankenhaus

Das Landessozialgericht Bayern hat entschieden, dass externe Ärzt:innen, die in einem Krankenhaus bei Abrechnung des Krankenhauses mit den Krankenkassen der Patient:innen tätig werden, unter bestimmten Umständen als Selbstständige und nicht als abhängig Beschäftigte beurteilt werden können (vgl. LSG Bayer, Urt. v. 05.03.2024 – L 7 BA 77/22, juris).


In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten ein Krankenhaus und die Deutsche Rentenversicherung über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gynäkologen, der als Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis Patientinnen in der Frauenklinik der Klägerin operativ behandelte. Gemeinsam mit zwei weiteren Ärzt:innen betreibt der Gynäkologe eine Gemeinschaftspraxis. Die Gemeinschaftspraxis verfügt über keinen eigenen OP.


Für operative Eingriffe schloss die Gemeinschaftspraxis deshalb mit der Frauenklinik der Klägerin einen Kooperationsvertrag über die Bereitstellung von OP-Kapazitäten inklusive Infrastruktur und Operationsteam der Klägerin ab. Die Frauenklinik hatte keinen Einfluss darauf, welche der für die Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzt:innen die jeweilige OP durchführt. Dies bestimmt allein die Gemeinschaftspraxis. Die Ärzt:innen sind nach dem Kooperationsvertrag weisungsfrei tätig. Die Abrechnung der operativen Leistungen mit den Krankenkassen erfolgte direkt über die Klägerin. Von den Zahlungen der Krankenkassen erhält die Gemeinschaftspraxis mindestens 19 %. Wie dies innerhalb der Gemeinschaftspraxis verteilt wird, unterliegt internen Regelungen. Während der Operationen arbeitet die/der Ärzt:in der Gemeinschaftspraxis mit dem nichtärztlichen OP-Team der Klägerin zusammen. Operiert werden nur Patientinnen der Gemeinschaftspraxis. Diese werden stationär bei der Klägerin aufgenommen, aber weiter durch Ärzt:innen der Gemeinschaftspraxis betreut.


Vertragliche Verpflichtungen des Gynäkologen der Gemeinschaftspraxis, dessen sozialversicherungsrechtlicher Status in Frage gestellt wird, gegenüber dem Krankenhaus bestehen nicht. Vertragspartei ist allein die Gemeinschaftspraxis.


Die Beklagte stellte die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Gynäkologen fest. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin erfolgreich Klage. Gegen das stattgebende Urteil hat die Beklagte erfolglos Berufung vor dem Landessozialgericht Bayern eingelegt.


Das Landessozialgericht Bayern führt aus, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht, weil der Gynäkologe nicht in den Krankenhausbetrieb eingegliedert ist. Die Operationen der Ärzt:innen der Gemeinschaftspraxis erfolgen seitens des Krankenhauses weisungsfrei und ohne Einflussmöglichkeit. Die Operationen erfolgen allein nach Maßgabe der Gemeinschaftspraxis. Durch das Krankenhaus werden lediglich die für die Operationen benötigten Ressourcen zur Verfügung gestellt. Zudem werden allein Patientinnen der Gemeinschaftspraxis behandelt. Unschädlich ist auch, dass die Abrechnung über die Klägerin erfolgte, weil nur eine prozentuale Beteiligung der Gemeinschaftspraxis erfolgte. Anders als bei Ein-Personen-Gesellschaften kann die Vergütung auch nicht dem Gynäkologen als Einzelperson zugerechnet werden, sondern nur der Gemeinschaftspraxis als Ganzes. Deshalb ist seine Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit zu werten.


Das Landessozialgericht Bayern hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.


Wir führen derzeit vor dem Bundessozialgericht einen ähnlich gelagerten Rechtsstreit zur Sozialversicherungspflicht. Möglicherweise werden diese beiden Verfahren zusammengelegt.


Anika Isernhagen

Rechtsanwältin