Die gesetzliche Maskenpflicht für Patient/-innen und Besucher/-innen in Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenpraxen sowie in Krankenhäusern, Rehaeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen endete am 07.04.2023. Die in § 28b Infektionsschutzgesetz genannten Corona-Schutzmaßnahmen entfallen damit.
Praxen, die an der Maskenpflicht festhalten möchten, können sich gleichwohl auf ihr Hausrecht berufen und das Tragen einer Maske in ihren Räumlichkeiten weiter vorgeben.
Haben Sie Fragen zum Thema Corona-Schutzmaßnahmen oder ähnlichen Anliegen, wenden Sie sich jederzeit gern an uns.