Hebammen im Krankenhaus
24.06.2022

Hebammen im Krankenhaus

Hebammen im Krankenhaus

Hebammen sind bei Geburten unverzichtbar. Viele Krankenhäuser müssen jedoch um ihre Geburtsstationen fürchten, weil das Personal fehlt. Geschäftsführer von Krankenhäusern möchten Hebammen, die auch ambulant Schwangere betreuen, daher gerne sehr gute Verträge anbieten, damit diese auch Geburten im Krankenhaus begleiten. Vor Vertragsschluss sollten allerdings straf- und haftungsrechtliche Risiken für die Hebamme und den Krankenhausgeschäftsführer ausgeschlossen werden.

 

Geschäftsführer von Krankenhäusern dürfen Hebammen, die ambulant Schwangere betreuen, kein Geld für die Zuführung der Schwangeren an das Krankenhaus zahlen. Sowohl die Hebamme als auch der Krankenhausgeschäftsführer würden sich wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299 a StGB, § 299 b StGB) strafbar machen, wenn die Vergütung nicht der Leistung der Hebamme für das Krankenhaus entspricht. Diesbezüglich ist es wichtig zu wissen, wie die Leistungsbeziehungen zwischen der Hebamme, der Schwangeren und dem Krankenhaus ausgestaltet sind. Es gibt sehr unterschiedliche Varianten, die auch kombinierbar sind:

 

Begleit-Beleghebammen gewährleisten eine 1:1-Betreuung der von ihnen zuvor ambulant betreuten Schwangeren im Krankenhaus. Die Begleit-Beleghebamme erbringt keine Leistungen für das Krankenhaus. Der Krankenhausträger darf ihr daher keine Vorteile (z.B. Übernahme der Haftpflichtversicherung oder eine Pauschale Vergütung pro Geburt) gewähren.

 

Dienst-Beleghebammen betreuen nicht nur Schwangere, die sie zuvor ambulant betreut haben, sondern auch solche, die während des Dienst- oder Schichtsystems im Krankenhaus eintreffen. Auch sie rechnen ihre Leistungen gegenüber der Schwangeren bzw. den Kostenträgern ab. Unseres Erachtens ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, den Dienst-Beleghebammen für die Aufrechterhaltung der Geburtsstationen einen Vorteil zukommen zu lassen. Der Grund und die Höhe der Vergütung müssten jedoch sehr gut begründet werden, um Strafverfolgungsrisiken auszuschließen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Schwangeren, die ein Krankenhaus aufsuchen, explizit darüber aufgeklärt werden müssen, dass das Krankenhaus nicht die Leistungen der Beleghebammen anbietet und auch nicht für Fehler der Dienst-Beleghebammen haftet. Dies gilt insbesondere für Hauptabteilungen mit angestellten Hebammen, die zusätzlich mit Dienst-Beleghebammen kooperieren wollen.

 

Eine ambulant tätige Hebamme darf für das Krankenhaus in Teilzeit als angestellte Hebamme tätig sein. Ihr Gehalt muss dann mit dem Gehalt der Hebammen, die ambulant keine Schwangeren betreuen, vergleichbar sein.

 

Ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Krankenhaus nicht gewollt, kann ein Dienstleistungsvertrag des Krankenhausträgers mit einer Hebammengesellschaft in Betracht gezogen werden. In diesem Fall erbringen die Hebammen ihre Leistungen nicht für die Schwangere und rechnen mit deren Versicherung ab, sondern für das Krankenhaus, das wiederum eine Fallpauschale mit den Leistungen der Hebammen abrechnen kann. Die Hebammengesellschaft erhält von dem Krankenhaus eine Vergütung, die frei verhandelbar, aber gemessen an der Leistung plausibel sein muss. Die Gründung der Gesellschaft darf nicht dazu dienen, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern. Ansonsten droht eine Strafbarkeit nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).

 

Aufgrund der hohen strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Risiken ist allen Vertragspartnern zu empfehlen, sich rechtlich beraten zu lassen. Gemeinsames Ziel ist die Aufrechterhaltung der Geburtshilfe und der bestmögliche Schutz der Schwangeren und Kinder.


Hierbei unterstützen wir Sie gerne. 


Dr. Caterina Wehage

Rechtsanwältin