GOÄ als zwingendes Honorarrecht – BGH erachtet Pauschalpreisvereinbarungen bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus als unzulässig
31.05.2024

GOÄ als zwingendes Honorarrecht – BGH erachtet Pauschalpreisvereinbarungen bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus als unzulässig

GOÄ als zwingendes Honorarrecht – BGH erachtet Pauschalpreisvereinbarungen bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus als unzulässig

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. April 2024 – III ZR 38/23 - befasst sich mit der Rückzahlung von Honorar für eine Cyberknife-Behandlung, der sich ein gesetzlich versicherter Patient unterzog. Die Behandlung wurde in einem Universitätsklinikum durchgeführt, das als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist. Der BGH stellte fest, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch dann Anwendung findet, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person geschlossen wird und die ärztlichen Leistungen von angestellten Ärzten erbracht werden.


Der Kläger hatte hierbei eine Kostenübernahmeerklärung unterzeichnet, um die Behandlungskosten von 10.633 € zu tragen, nachdem die Krankenkasse des Patienten eine Kostenbeteiligung abgelehnt hatte. Hintergrund ist, dass der Behandelnde den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform zu informieren hat, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben. 


Das Landgericht und das Berufungsgericht hatten das beklagte Universitätsklinikum zur Rückzahlung des Pauschalhonorars verurteilt . Der BGH bestätigte dieses Urteil nun.


Laut Entscheidung des BGH ist die zu Grunde liegende Pauschalpreisvereinbarung nichtig, da sie gegen Bestimmungen der GOÄ verstößt. Der klagende Patient hat Anspruch auf Rückzahlung, weil die vereinbarte Pauschalvergütung unzulässig war. Dies vor dem Hintergrund, dass das beklagte Universitätsklinikum ihre Vergütung ausschließlich pauschal und nicht - wenigstens hilfsweise - nach der GOÄ berechnet hat. Der BGH betonte, dass die GOÄ zwingendes Preisrecht darstellt, das die Interessen der Patienten schützen soll. Eine Pauschalpreisvereinbarung, die nicht den GOÄ-Vorgaben entspricht, ist unwirksam, selbst wenn sie von den Parteien unterzeichnet wurde. In der Folge ist das Universitätsklinikum zur Rückzahlung des gesamten Rechnungsbetrags verpflichtet.


Das Urteil des BGH verdeutlicht einmal mehr, dass die rechtssichere Gestaltung von Honorarvereinbarungen essentiell ist. Haben Sie Fragen hierzu oder können wir Sie bei der Erstellung oder Überarbeitung einer Honorarvereinbarung unterstützen, können Sie sich jederzeit gern an uns wenden.



Dr. Robert Schenk

Rechtsanwalt