Gleichzeitige Anstellung / Zulassung als Haus- und Facharzt nicht möglich
22.02.2019

Gleichzeitige Anstellung / Zulassung als Haus- und Facharzt nicht möglich

Gleichzeitige Anstellung / Zulassung als Haus- und Facharzt nicht möglich

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 13.02.2019 (B6 KA 62/17 R) entschieden, dass ein Arzt in einer Praxis nicht gleichzeitig als Haus- und als Facharzt angestellt sein darf. Im Streit stand die Anstellung einer Ärztin in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) auf einer halben hausärztlichen und einer halben fachärztlichen Arztstelle.


Das klagende MVZ verfügt über einen vollen hausärztlich-internistischen und einen vollen fachärztlich-internistischen Versorgungsauftrag, den das MVZ teilen lassen wollte, damit im Zuge der Nachbesetzung anschließend eine Ärztin auf je einem hälftigen hausärztlich-internistischen und einem hälftigen fachärztlich-internistischen Versorgungsauftrag angestellt werden kann. Die beiden dann noch übrig gebliebenen hälftigen Versorgungsaufträge sollten durch zwei weitere Ärzte nachbesetzt werden.


Sowohl der Zulassungsausschuss als auch der beklagte Berufungsausschuss lehnten eine Anstellungsgenehmigung für die Ärztin auf einer halben hausärztlichen und einer halben fachärztlichen Stelle ab. Das Sozialgericht Hamburg hat den Beschluss aufgehoben und der Klägerin gestattet, die Ärztin auf jeweils einer halben haus- und fachärztlichen Stelle zu beschäftigen. Aus der Unterscheidung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung und der Zuordnung von Arztgruppen zu einem der beiden Versorgungsbereiche folge kein gesetzliches Verbot, eine Ärztin jeweils zur Hälfte in beiden Versorgungsbereichen zu beschäftigen. Im fachübergreifenden MVZ der Klägerin dürften Patienten ohne weiteres hausärztlich-internistisch und fachärztlich-internistisch versorgt werden. Die mit der Anerkennung hälftiger Versorgungsaufträge durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz bezweckte Flexibilisierung der beruflichen Betätigung gehe der Trennung beider Versorgungsbereiche vor.


Das Bundessozialgericht ist der Ansicht des Sozialgerichtes nicht gefolgt, hat das Urteil aufgehoben und die Klage des MVZ abgewiesen.


Eine derartige gleichzeitige Anstellung sei mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung nicht vereinbar. Jedenfalls kann ein Arzt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt, bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, bei einem MVZ oder ein und derselben Zulassung nur entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Diese Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung bei Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen wurde durch die Einführung der hälftigen Versorgungsaufträge nicht obsolet. Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.