Ab dem 01.01.2023 treten mehrere Gesetzesänderungen in Kraft. Über einige der Neuerungen möchten wir einen kleinen Einblick geben.
- Das Kindergeld wird erhöht. Eltern erhalten für jedes Kind 250 € pro Monat.
- Das Bürgergeld löst das sogenannte Hartz IV ab. Auch die monatliche Unterstützung selbst erhöht sich.
- Bei einer vorgezogenen Altersrente entfällt nunmehr die Hinzuverdienstgrenze. Auch die Grenze bei Bezug von Erwerbsminderungsrente wird deutlich angehoben. Meldeverfahren werden digitalisiert, um die Prozesse zu vereinfachen und zu beschleunigen.
- Krankmeldungen eines Arbeitnehmenden übermittelt der Arzt für gesetzlich Versicherte nunmehr direkt elektronisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss sie dort abrufen. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sog. eAU) soll die Papiermeldung ablösen. Arbeitnehmende sollen sich dennoch vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform aushändigen lassen, um bei möglichen Störfällen die AU dem Arbeitgeber selbst vorlegen zu können.
- Die Homeoffice-Pauschale wird verbessert und entfristet. Die Pauschale war bislang auf 600 € im Jahr begrenzt. Ab dem 01.01.2023 können bis zu 1.260 € jährlich geltend gemacht werden. Damit sind nunmehr 210 statt 120 Tage im Homeoffice begünstigt und pro Tag können Steuerpflichtige ab dem 01.01.2023 6 € in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Die Pauschale gilt auch, wenn kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung steht, das war bislang Voraussetzung. Dadurch werden insbesondere Personen bzw. Familien begünstigt, die in kleineren Wohnungen leben.
- Steuerpflichtige können ab dem 01.01.2023 ihre Rentenbeiträge voll von der Steuer absetzen. Die Entlastung kommt zwei Jahre früher als geplant und soll auch künftig die sog. Doppelbesteuerung der Renten verhindern. Die Aufwendungen für die Altersvorsorge können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die Renten künftig in der Auszahlungsphase, also im Alter, besteuert werden. Die Geltendmachung der Aufwendungen für die Altersvorsorge gilt für Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und in Basisrentenverträge (sog. Rürup Renten).
- Die Verdienstgrenze von sog. Midijobs ist nunmehr auf 2.000 € gestiegen. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. Das bedeutet, dass mehr Netto vom Brutto übrigbleibt. Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse mit einem monatlichen Bruttoverdienst zwischen 520,01 € und 2.000 €. Im Gegensatz zu Minijobs (Verdienst bis zu maximal 520 €), bei denen in der Regel eine Pauschalsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wird und keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, sind Midijobs sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherungsbeiträge von Midijobbern ist im Vergleich zu Mehrverdienern allerdings stark reduziert. Haushalte mit einem geringen Einkommen sollen dadurch entlastet werden.
- Ab dem 01.01.2023 steigt die Steuer, die auf Zigaretten, Zigarillos und Tabak zu zahlen ist. Zigarettenpackungen kosten nunmehr im Durchschnitt 10 Cent mehr.
- Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine zusätzliche CO2-Abgabe erhoben. Diese Abgabe mussten Mieterinnen und Mieter bisher allein tragen. Nunmehr soll eine faire Kostenverteilung zwischen Mietern und Vermietern dem abhelfen. Für Wohngebäude gilt ein Stufenmodell. Je schlechter dabei der energetische Zustand eines Gebäudes ist, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieter. Vermieter sollen dadurch angehalten werden eine energetische Sanierung vorzunehmen und Mieter die Heizkosten niedrig zu halten. Die Aufteilung der Kosten erfolgt dabei in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieter ermitteln die CO2-Kosten im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung. Weitere Details und die genauen Bestimmungen sind nachzulesen im Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten.