Im ambulanten vertragsärztlichen Bereich unterliegen eine Vielzahl von Leistungen einer vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV). Die Leistungserbringung ist in diesen Fällen an ganz bestimmte Qualitätsanforderungen gebunden, die in den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSV) niedergeschrieben sind.
QSV gibt es z.B. im Bereich der Ultraschalldiagnostik, Koloskopie, der psychosomatischen Grundversorgung und dem ambulanten Operieren. Neben den apparativen und meist räumlichen Erfordernissen werden in diesen Vereinbarungen auch Anforderungen an die fachliche Befähigung des Arztes festlegt. Sämtliche Voraussetzungen müssen durch den Antragssteller nachgewiesen werden, um eine solche Abrechnungsgenehmigung erhalten zu können.
Auch Leistungen der interventionellen Radiologie unterliegen ausweislich der entsprechenden QSV konkreten Vorgaben im Hinblick auf die fachliche Befähigung des Arztes, der eine solche Abrechnungsgenehmigung begehrt. Der Wortlaut gemäß § 3 Abs. 2 jener QSV fordert derzeit die Anerkennung als Facharzt für Radiologie, sodass bisher bei enger Betrachtung dieser Regelung, die Anträge von Fachärzten anderer Gebietsbezeichnungen auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung durch die KV abgelehnt wurde. Von der Möglichkeit, eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung anzuerkennen, um die Genehmigung dem Grunde nach auszusprechen, machte die beklagte KV seither kein Gebrauch.
Gegen eine entsprechende Versagung der Genehmigung für diese speziellen Leistungen der interventionellen Radiologie richtete sich die Klage einer Fachinternistin mit den Schwerpunkten Kardiologie und Angiologie – mit Erfolg. Die Klägerin konnte durch zahlreiche Bescheinigungen nachweisen, dass sie über die entsprechenden Kenntnisse in der angiographischen Diagnostik oder Therapie verfügt und somit eine abweichende, aber gleichwertige fachliche Befähigung zur Erbringung und Abrechnung von (Katheter-)Angiographien in ihrer Person vorliegen. Das unstreitig fehlende Erfordernis der Anerkennung als Radiologin könne durch die anderweitig nachgewiesenen Qualifikationen die Ablehnung der Erteilung einer Genehmigung – unter der Bedingung der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium – nicht mehr begründet sein.
Zudem habe nunmehr die Durchführung und Befunderstellung dieser interventioneller Eingriffe Eingang in die neue Weiterbildungsordnung 2020 gefunden. Jene Leistungen können somit künftig auch als Kernleistungen des angiologischen Fachgebiets – und nicht mehr als „fachfremd“ – gewertet werden, was die Annahme einer gleichwertigen, fachlichen Befähigung rechtfertige.
Für alle Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie, die an der ambulanten Versorgung teilnehmen und aufgrund dieser engen Auslegung der QSV-Regelung bisher mangels Genehmigung die Erbringung und Abrechnung jener Leistungen der interventionellen Radiologie nicht möglich war, ist diese Entscheidung des SG Marburg wegweisend.
Sollten Sie bisher von der Antragsstellung für diese qualitätsgesicherten Leistungen abgesehen haben – zögern Sie nicht, diese vornehmen, um künftig im Bedarfsfall diese (Katheter-)Angiographien durchführen zu können. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen rund um das Antragsverfahren zur Seite!
*Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.