Entbudgetierung für Hausärzte: Das ändert sich für das hausärztliche Honorar ab dem 01.10.2025
Entbudgetierung für Hausärzte: Das ändert sich für das hausärztliche Honorar ab dem 01.10.2025
Durch das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz soll die hausärztliche Grundversorgung stärker gefördert werden. Kernpunkte sind die Entbudgetierung der hausärztlichen Grundleistungen zum 01.10.2025 und die Neufassung der Vorhaltepauschale ab dem 01.01.2026. Die Details zur Umsetzung stehen nunmehr fest:
Welche Leistungen werden ohne Mengenbegrenzung bezahlt?
Ab dem 01.10.2025 werden zumindest alle allgemeinen Leistungen des EBM-Kapitels 3 sowie Hausbesuche zum EBM-Preis bezahlt. Die restlichen Leistungen verbleiben in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV). Regional können weitere Leistungen von der Budgetierung ausgenommen sein.
Für die übrigen Leistungen, die bislang budgetiert vergütet wurden (z.B. innerhalb der RLV/QZV - je nach regionalem HVM) steht weiterhin nur ein begrenztes Honorarvolumen zur Verfügung. Es obliegt den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vergütung dieser Leistungen in ihrem HVM zu regeln. In den meisten KV-Bezirken wird es hierfür Honorarkontingente geben, aus denen diese Leistungen dann ggf. quotiert vergütet werden.
Für die Leistungen, die auch zuvor schon extrabudgetär vergütet wurden, ändert sich nichts.
Was ändert sich bei der Vorhaltepauschale?
Das Grundprinzip der Gebührenordnungsposition GOP 03040 EBM, bleibt unverändert: Werden in einem Quartal ausschließlich hausärztliche Grundleistungen bei dem Patienten durchgeführt und abgerechnet, kann die Ziffer angesetzt werden. Diese Regelung ist ab dem 01.01.2026 jedoch wesentlich differenzierter ausgestaltet:
Die Bewertung der GOP 03040 EBM wird zunächst von 138 auf 128 Punkte herabgesetzt. Dafür wird es Zuschläge geben. Die Höhe eines Zuschlags richtet sich nach einem Katalog mit 10 Kriterien. Werden mindestens zwei Kriterien des Katalogs erfüllt, erhält die Praxis einen Zuschlag von 10 Punkten, werden acht oder mehr Kriterien erfüllt, erhält die Praxis einen Zuschlag von 30 Punkten.
Die Kriterien lauten wie folgt:
- Haus- und Pflegeheimbesuche in mind. 5% der Behandlungsfälle
- Geriatrische / palliativmedizinische Versorgung in mind. 12% der Behandlungsfälle
- Kooperation Pflegeheim in mind. 1% der Behandlungsfälle
- Schutzimpfungen in mind. 7% der Behandlungsfälle in den Quartalen 1 bis 3 und 25% in Quartal 4
- Kleinchirurgie/ Wundversorgung/ postoperative Behandlung in mind. 3% der Behandlungsfälle
- Ultraschalldiagnostik Abdomen und/ oder Schilddrüse in mind: 2% der Behandlungsfälle
- hausärztliche Basisdiagnostik in mind. 3% der Behandlungsfälle
- Videosprechstunde in mind. 1% der Behandlungsfälle
- Zusammenarbeit: Das Kriterium ist erfüllt in fachgleicher Berufsausübungsgemeinschaft oder bei Teilnahme an Qualitätszirkeln.
- Sprechstunden/ Praxisöffnungszeiten mittwochs/freitags Nachmittag und/oder Werktags vor 8:00h oder nach 19:00h.
Die Anpassung der GOP 03040 EBM an die Praxisgröße bleibt erhalten: Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Hausarzt im Quartal erhalten eine höhere Pauschale, Praxen mit als 400 Behandlungsfällen je Hausarzt eine niedrigere.
Ausnahmeregelungen gibt es ferner für diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen.
Ein Abschlag um 40% auf die GOP 03040 EBM wird vorgenommen, wenn weniger als zehn Schutzimpfungen im Quartal durchgeführt werden.
Welche Auswirkungen in der Praxis sind zu erwarten?
Es wird sich praxisindividuell zeigen, inwieweit sich tatsächlich ein Honorarplus erwirtschaften lässt. In Praxen, die bislang ihr Honorarvolumen überschritten haben, kann es durchaus zu einem deutlichen Plus kommen. Hier könnte tatsächlich auch insgesamt mehr Geld zur Verfügung stehen, wenn die für die hausärztliche Grundversorgung vorgesehene Gesamtvergütung nicht ausreicht. Praxen, die bislang ihr Honorarbudget nicht ausgeschöpft haben könnten nun jedoch von einer Quotierung der sonstigen Leistungen außerhalb der nunmehr entbudgetierten Grundversorgung betroffen sein.
Bezüglich der Vorhaltepauschale wird sich für den Großteil der Praxen nichts ändern. Es ist zu erwarten, dass die meisten Praxen mindestens zwei der Voraussetzungen des Kataloges erfüllen werden. Damit erhalten sie einen Zuschlag von 10 Punkten und somit die gleiche Vergütung wie bislang. Die Anzahl der Praxen, die entweder weniger als zwei Kriterien oder aber mehr als acht Kriterien erfüllen, dürften eher überschaubar sein. Dies ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Änderungen des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz kostenneutral sein sollten, auch keine überraschende Prognose.