Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17) seine jahrzehntelange Rechtsprechung im Werkvertragsrecht geändert!
Bisher konnte der Besteller eines Werks, der einen Mangel an dem Werk nicht beseitigen ließ, gegenüber dem Unternehmer den Schadenersatzanspruch in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten (ohne USt.) bemessen. Damit ist jetzt für die nach dem 01.01.2002 geschlossenen Werkverträge Schluss!
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung stelle der Mangel selbst keinen Vermögensschaden dar, erst mit der Mangelbeseitigung entstehe beim Besteller ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Mangelbeseitigungskosten. Eine Abrechnung nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten führe i.d.R. zu einer Überkompensation des Bestellers, was mit den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen sei.
Neben einer Schadensmessung anhand einer Vermögensbilanz (Differenz zwischen hypothetischem Wert des mangelfreien Werks und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel) bestehe für den Besteller im Einzelfall die Möglichkeit einer einfacheren Schadensbemessung: Ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung könne der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels nach § 287 ZPO geschätzt werden. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Für die Praxis: Für eine Schadensbemessung können die von einem Sachverständigen ermittelten oder geschätzten Mangelbeseitigungskosten nicht mehr zugrunde gelegt werden.
HFBP besser.beraten
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