Im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz vom 27. März 2023 wurde beschlossen, einen Entschließungsantrag auf Basis eines gemeinsam erarbeiteten Eckpunktepapier in den Bundesrat einzubringen, um künftig investorengetragene MVZ zu regulieren.
Das Eckpunktepapier sieht insbesondere folgende Regelungen für investorengetragen MVZ vor:
- Räumliche Beschränkung der Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für (zahn)ärztliche MVZ entweder bezogen auf den jeweiligen KV-Bezirk und dessen unmittelbar benachbarten KV-Bezirke, in dem das Krankenhaus seinen Sitz hat oder auf die jeweiligen arztgruppenbezogenen Planungsbereiche, die ganz oder teilweise in einem Radius von bis 50 km zum Sitz des Krankenhauses entfernt liegen. Für unterversorgte und drohend unterversorgte Planungsbereiche sollen Ausnahmen gelten.
- Streichung der Möglichkeit des Arztstellenerwerbs für MVZ im Wege des Zulassungsverzichts gem. § 103 Abs. 4a S. 1 SGB V und der Möglichkeit einer Konzeptbewerbung für MVZ gem. § 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 9 SGB V.
- Begrenzung der regionalen Versorgungsanteile für neue, von einem Träger gegründete, ärztliche MVZ im jeweiligen arztgruppenbezogenen Planungsbereich bei Hausärzten auf max. 25 %, bei der allgemeinen und speziellen fachärztlichen Versorgung auf max. 50 % pro Facharztgruppe.
- MVZ-Schilderpflicht: Auf dem Praxisschild müssen Träger und Betreiber des MVZ, inkl. der Angabe der Rechtsform, enthalten sein.
- Implementierung eines öffentlichen MVZ-Registers, aus dem die nachgelagerten Inhaberstrukturen ersichtlich sind.
- Einführung von Schutzvorschriften zugunsten des ärztlichen Leiters. Ärztliche Leiter sollen u.a. einen besonderen Abberufungs- und Kündigungsschutz genießen. Zudem besteht eine Vorlagepflicht der Verträge mit der ärztlichen Leitung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, so dass der Zulassungsausschuss prüfen kann, ob deren Inhalte die ärztliche Entscheidungsfreiheit einschränken. Sobald es in einem MVZ mindestens fünf vollzeitäquivalenten Stellen gibt, ist der Tätigkeitsumfangs für die ärztliche Leitung in Höhe eines vollen Versorgungsauftrags obligatorisch.
- Disziplinarmaßnahmen sollen künftig auch gegen MVZ verhängt werden können. Einem MVZ soll die Zulassung entzogen werden dürfen, wenn das MVZ durch entsprechende Maßnahmen nicht sicherstellt, dass MVZ-Ärzte ihren vertragsärztlichen Pflichten nachkommen.“
Fazit:
Das vorstehende Eckpunktepapier sieht weitreichende Regulierungen für investorengetragene MVZ vor. Insbesondere die räumliche Beschränkung der Gründungsbefugnis und die Streichung des. Verzichtes zugunsten einer Anstellung in einem MVZ gem. § 103 Abs. 4a S. 1 SGB V kann zu weitreichenden Konsequenzen für die investorengetragenen MVZ führen. Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich der Bund, dem die Gesetzgebungskompetenz obliegt, zu den Ideen des Eckpunktepapiers positionieren wird.