Die Wahlleistungsvereinbarung – leicht zu vermeidende Fehler bei deren Gestaltung
29.04.2022

Die Wahlleistungsvereinbarung – leicht zu vermeidende Fehler bei deren Gestaltung

Die Wahlleistungsvereinbarung – leicht zu vermeidende Fehler bei deren Gestaltung

Damit erbrachte Wahlleistungen erfolgreich abgerechnet werden können, muss sichergestellt sein, dass die zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten geschlossene Wahlleistungsvereinbarung vor Behandlungsbeginn wirksam geschlossen wurde.

In der Praxis muss immer darauf geachtet werden, dass die Wahlleistungsvereinbarung weder an formellen noch an inhaltlichen Fehlern leidet, welche schließlich die Unwirksamkeit der Vereinbarung zur Folge hätten und die Durchsetzbarkeit des Honoraranspruchs verhindern würden.

 

Zunächst ist festzustellen, dass grundsätzlich die Klinik, in welcher der Patient die Wahlleistung erhalten wird, für den Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung verantwortlich ist. Diese bespricht vor Behandlungsbeginn den Vereinbarungsvordruck und legt diesen dem Patienten schließlich zur Unterschrift vor.

 

Bei den verwendeten Vordrucken ist streng darauf zu achten, dass


  • die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG genau zitiert wird. Der Gesetzeswortlaut verlangt ausdrücklich, auf seinen Inhalt hinzuweisen. Der Patient mit dem Wunsch nach wahlärztlichen Leistungen kann so direkt erkennen, dass sich die Behandlung auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzten des Krankenhauses erstreckt. Eine Wahlleistungsvereinbarung, bei der dieser Hinweis fehlt, ist unwirksam.

 

  • die Zahl der behandelnden Wahlärzte nicht beliebig ausgeweitet wird. Der Patient wählt mit Abschluss der Wahlleistung ausdrücklich die Person des ausgewählten Behandlers. Für jeden verantwortlichen (Chef-) Wahlarzt kann ein ständiger ärztlicher Vertreter benannt werden. Auch ist es möglich, den Zuständigkeitsbereich des Chefarztes unter mehreren ständigen Vertretern aufzuteilen, sofern der jeweilige Vertreter alleiniger Vertreter in seinem Teilgebiet des Zuständigkeitsbereichs des Chefarztes ist. Darüber hinaus sollte der ständige ärztliche Vertreter den gleichen Facharzttitel innehaben, wie der Wahlarzt. Oberstes Gebot ist die Transparenz - der Patient muss erkennen, wer für was konkreter Vertreter ist.

 

  • in der Wahlleistungsvereinbarung bereits über die Kosten der Wahlleistungen aufgeklärt wird. § 17 Abs. 2 KHEntgG verlangt, dass schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalte im Einzelnen unterrichtet wird. Die Unterrichtung bedeutet, dass Zuschläge für nichtärztliche Wahlleistungen benannt werden müssen und der Patient diese erkennen können muss. Für ärztliche Wahlleistungen muss eine Information über die Art und Weise des Zustandekommens der Preise, mit Verweis auf die GOÄ, erfolgen.

 

  • die Liste der Wahlärzte und ihrer ständigen ärztlichen Vertreter bereits in die Vereinbarung integriert wird und diese auch vom Patienten unterschrieben wird. Nur so kann nachgewiesen werden, dass der Patient die Liste bereits vor Behandlung zur Kenntnis genommen hat.

 

Darüber hinaus ist zwingend darauf zu achten, dass die Wahlleistungsvereinbarung vor Behandlungsbeginn vom Patienten unterzeichnet wird.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer rechtssicheren Wahlleistungsvereinbarung oder überprüfen eine aktuell von Ihnen verwandte Vereinbarung auf rechtliche Auffälligkeiten. 


Antonia Galante

Rechtsanwältin