Die neue elektronische Patientenakte – ePA 2025
07.01.2025

Die neue elektronische Patientenakte – ePA 2025

Die neue elektronische Patientenakte – ePA 2025

Was in den letzten Jahren in Modellversuchen vereinzelt getestet wurde, wird nun in eine bundesweite Umsetzung gebracht. Ab dem 15.01.2025 werden die Krankenkassen für jeden Versicherten eine elektronische Patientenakte anlegen, sofern der/die Versicherte diesem Vorgehen nicht widerspricht. Dies hat Folgen für die Arbeitsprozesse in niedergelassenen Arztpraxen und Krankenhäusern.


Voraussetzung für die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist zunächst, dass die Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind. Dies ist aus unserer Sicht empfehlenswert, denn andernfalls droht ein Honorarverlust in Höhe von insgesamt 2,5% pro Quartal. Sie sollten daher darauf achten an die Telematikinfrastruktur angeschlossen zu sein und zusammen mit ihrem Dienstleister das Praxisverwaltungssystem aktualisiert halten.


Die elektronische Patientenakte bringt jedoch weitere Verpflichtungen mit sich. So gibt es hinsichtlich der Pflege der elektronischen Patientenakte solche Daten, die verpflichtend von den Leistungserbringern einzuspeichern sind, sowie solche, die nur auf Wunsch der Patienten einzuspeichern sind.

Verpflichtend müssen beispielsweise Befundberichte aus durchgeführten invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie aus bildgebender Diagnostik eingepflegt werden. Außerdem müssen Laborbefunde und elektronische Arztbriefe in die Patientenakte gespeichert werden. Bereits jetzt ist klar, dass im Laufe der Zeit weitere verpflichtend einzupflegende Datensätze folgen werden. Hierzu dürften der Impfpass sowie der elektronische Medikationsplan gehören


Ältere, auf Papier gedruckte Daten, sind von den Leistungserbringern glücklicherweise nicht zu digitalisieren und in die elektronische Patientenakte einzuspeichern. Die Leistungserbringer sind lediglich verpflichtet solche Daten einzupflegen, die sie selbst erhoben haben und die aus der aktuellen Behandlung stammen.

Auf Wunsch des Patienten müssen die Leistungserbringer aber weitere Daten in die elektronische Patientenakte einspeichern. Der Gesetzgeber sieht hier eine Fülle von Daten vor. Hierzu gehören Befunddaten und Diagnosen über Daten aus Disease-Management-Programmen, Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen bis hin zu eAU-Bescheinigungen. Auch Kopien der Behandlungsdokumentation des Arztes oder Psychotherapeuten zählen dazu.


In jedem Fall müssen die Leistungserbringer ihre Patienten darüber informieren, welche Daten sie in die elektronische Patientenakte speichern müssen und welche lediglich auf Wunsch hinterlegt werden können. Bei einem Widerspruch des Patienten ist dies in der Behandlungsdokumentation zu vermerken. Gleiches gilt, wenn der Patient wünscht, dass neben den verpflichtenden Daten weitere Daten in die Patientenakte eingepflegt werden sollen. Auch hier sollten Sie die Einwilligung des Patienten in die Behandlungsdokumentation aufnehmen.


Für die Pflege der Akte gibt es zaghafte Vergütungschancen. Neben der technischen Ausstattung, die über die monatliche TI-Pauschale abgedeckt ist, können über den EBM gewisse Positionen abgerechnet werden. Hier sind insbesondere die EBM-Nummern 01647, 01431 und 01648 zu berücksichtigen.


Sollten Sie weitere Fragen zum Umgang mit der elektronischen Patientenakte haben, können Sie sich jederzeit bei uns melden.

Dr. Johannes Rein

Rechtsanwalt