Nachdem wir Ihnen bereits die Grundlagen des „MoPeG“ im vorangegangenen Blogbeitrag näher gebracht haben, widmen wir uns dieses Mal dem neuen Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, kurz auch GbR genannt.
Das Register für die GbR ist eine der großen und vollkommen neuen Aspekte des MoPeG. Vorab ist festzuhalten, dass keine grundlegende Eintragungspflicht besteht, der Gesetzgeber jedoch einzelne Pflichten oder Anreize geschaffen hat, die eigene GbR eintragen zu lassen.
So besteht in einigen Fällen ein mittelbarer Zwang zur Eintragung, nämlich dann, wenn die GbR Eigentümerin eintragungspflichtiger Rechte ist. Ein Musterbeispiel für solche Rechte ist das Eigentum an Immobilien. Da solches Eigentum im Grundbuch einzutragen ist, muss eine GbR mit Immobilieneigentum von nun an im neuen Gesellschaftsregister eingetragen sein. Weiterhin hochrelevant ist der Fall, dass die GbR Geschäftsanteile an einer GmbH hält. Auch für die Beteiligung an anderen Gesellschaften muss die GbR zukünftig ihrerseits im Register eingetragen sein. Die eingetragene Gesellschaft trägt sodann den Zusatz „eGbR“ für „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Der Zusatz ist verpflichtend.
Die Eintragung ist jedoch nicht nur lästige Pflicht, sondern hat auch Vorteile im Rechtsverkehr, da der Rechtsverkehr mehr Sicherheit erhält. Was im Register steht, gilt im Zweifel als richtig, so dass Außenstehende wegen des Registerinhalts auf die Existenz der GbR und auch Vertretungsmacht einzelner Gesellschafter vertrauen dürfen. Dieser Umstand ist für die GbR ein großer neuer Vorteil, wird sie doch als Geschäftspartnerin transparenter und sicherer. Auch notarielle Angelegenheiten werden erleichtert, denn nach Eintragung in das Register müssen nur noch die entsprechend berechtigten Gesellschafter persönlich erscheinen statt, wie bisher, alle Gesellschafter. Selbst bei fehlendem mittelbarem Zwang zur Eintragung wird daher für viele GbRs ein Interesse an der Eintragung bestehen und sollte entsprechend vorgenommen werden. Es wäre diesbezüglich auch denkbar, wenn auch aktuell spekulativ, dass etwa Banken im Rahmen von Darlehen an GbRs in Zukunft die Eintragung in das Register bevorzugen oder zur Bedingung machen.
Ein letzter positiver Aspekt der Eintragung ist die „Sitzwahl“. Während vor dem 01.01.2024 GbRs ihren Sitz nicht in das Ausland verlegen konnten, ist dies nach Eintragung nun möglich. Das neue Gesetz unterscheidet nämlich nach dem „Vertragssitz“, der weiterhin im Inland liegen muss, und dem „Verwaltungssitz“, welcher nun auch im Ausland bzw. an einem Ort Ihrer Wahl liegen kann.
Wichtig und im Rahmen des neuen Registers gerne übersehen wird die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister, soweit die GbR in das neue Register eingetragen wird. Hiermit sollten Sie entsprechend gleich zusätzlich zur Eintragung selbst den Notar Ihrer Wahl beauftragen.
Falls Sie nicht sicher sind, ob Ihre GbR eingetragen werden sollte, stehen wir Ihnen gerne für eine entsprechende Beratung zur Verfügung. Soweit Sie die Eintragung Ihrer GbR in das neue Register (und sodann auch in das Transparenzregister) beabsichtigen, müssen hierzu alle Gesellschafter der GbR die Eintragung gemeinsam vornehmen. Gerne können Sie sich diesbezüglich für einen Termin mit unserem Notar, Herrn Oliver Leubecher, in Verbindung setzen.