CT-Koronarangiographie bei chronischer koronarer Herzerkrankung künftig Kassenleistung
02.08.2024

CT-Koronarangiographie bei chronischer koronarer Herzerkrankung künftig Kassenleistung

CT-Koronarangiographie bei chronischer koronarer Herzerkrankung künftig Kassenleistung

Die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) ist ein nicht-invasives Verfahren zur Primärdiagnostik einer chronischen koronaren Herzerkrankung (KHK). Sie stellt eine risikoärmere und schonendere Alternative zur herkömmlichen, invasiven Koronarangiographie (Herzkatheter) dar.


Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte nach Abschluss der Beratung mit Beschluss vom 18.01.2024 entschieden, dass bei Verdacht auf eine KHK künftig die ambulante CCTA als Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durch Vertragsärztinnen und -ärzte durchgeführt werden kann. Der Beschluss wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht beanstandet, weshalb dieser nun in Kraft getreten ist.


Aus dem Beschluss folgt, dass für diese neue ambulante Leistung vorab eine Abrechnungsgenehmigung bei der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beantragt werden muss. Um eine Genehmigung zu erhalten, müssen fachliche und prozessqualitative Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem ist der Nachweis über die fachliche Qualifikation in Form von durchgeführten Mindestfallzahlen, welche bereits vor Inkrafttreten des Beschlusses z.B. als Privatleistung erbracht wurden, erforderlich. Auch muss ein gewisser technischer Standard zur Durchführung vorliegen. Genaueres werden die KBV und der GKV-Spitzenverband in den kommenden Monaten in der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie festlegen.


Darüber hinaus muss noch der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen festlegen, inwieweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM), der die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen bildet, anzupassen ist.


Für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmende wird neben der erforderlichen Abrechnungsgenehmigung eine Ermächtigung oder Institutsermächtigung relevant werden. Eine konkrete Beurteilung ist bedarfsabhängig. Da jedoch aus dem Beschluss im Rahmen der prozessqualitativen Voraussetzung folgt, dass eine enge Zusammenarbeit und Einbeziehung mindestens von radiologischer und kardiologischer Fachexpertise gefordert werden, ist derzeit davon auszugehen, dass eine Ermächtigung in Form einer Institutsermächtigung sinnbringend sein wird.


Die Entwicklungen behalten wir für Sie bis dahin im Auge und beraten Sie gerne.

Ann-Sophie Plinkert

Rechtsanwältin