Im vorliegenden Fall hatte eine Architektin eine Bauvoranfrage für einen Bauherrn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gestellt. Dieser wurde negativ beschieden. Sodann legte die Architektin gegen diesen Bescheid „namens der Grundstückseigentümer“ Widerspruch ein und verlangte darüber hinaus entsprechende Kostenerstattung durch die Bauaufsichtsbehörde.
Die örtliche Rechtsanwaltskammer erfuhr von diesem Vorfall und betrachtete dies als unerlaubte Rechtsdienstleistung durch die Architektin. Als die Rechtsanwaltskammer von der Architektin zukünftige Unterlassung verlangte, wehrte sich diese hiergegen.
In dem Verfahren, welches letztlich von dem Bundesgerichtshof entschieden wurde, wurden deutliche Vorgaben aufgezeigt, warum die Einlegung des Widerspruchs durch die Architektin für den Bauherren eine unerlaubte Rechtsdienstleistung sei. Die Rechtsanwaltskammer sei dazu befugt, entsprechenden Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) im Wege der Unterlassungsklage nachzugehen. Die Einlegung des Widerspruchs stelle insofern eine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG dar, welche nur erbracht werden dürfe, wenn eine entsprechende Erlaubnis hierfür vorliege. Eine solche Erlaubnis ergebe sich weder aus einem anderen Gesetz (§ 1 Abs. 3 RDG) noch stelle die Tätigkeit einer erlaubte Nebendienstleistung (§ 5 Abs. 1 RDG) dar. Denn die Architektin müsse zwar im Rahmen ihrer Tätigkeit rechtliche Vorschriften beachten, jedoch könne dies nicht als Erlaubnis für eine entgeltliche rechtliche Vertretung verstanden werden. Des Weiteren wurde vorliegend auch keine erlaubte Nebenleistung ausgeführt; vielmehr war die vorliegende Tätigkeit wesentlicher Bestandteil der Leistung der Architektin.
Die Tätigkeiten eines Architekten haben zweifelsohne vielerlei rechtliche Berührungspunkte. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ruft indessen zur Sensibilisierung auf. Ein Architekt sollte demnach nicht zögern, einen Bauherrn an einen Rechtsanwalt zu verweisen, um selbst kein Risiko einer Auseinandersetzung mit den Rechtsanwaltskammern – wie im vorliegend entschiedenen Fall – oder etwa einer persönliche Haftung für eine Leistung einzugehen, welche von seinem eigentlichen Leistungsumfang gar nicht umfasst ist. Es empfiehlt sich stets eine frühzeitige Kommunikation zwischen allen Beteiligten.
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