Für jeden besonders interessant und wichtig sind bei einem BAG-Vertrag die Klauseln zur Gewinnverteilung, zu Tätigkeitsvergütungen und dem Gewinn vorab.
Die Gewinnverteilung regelt die Verteilung des Jahresgewinns auf die einzelnen Gesellschafter. Hierbei gibt es verschiedene Gestaltungsvarianten, die je nach Einzelfall auf die Bedürfnisse der BAG angepasst werden müssen. Der Standardfall ist, dass alle Gesellschafter je zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt sind. Unterschiede können insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Gesellschafter nicht alle Vollzeit arbeiten, ihre ärztlichen Leistungen unterschiedlich gewichtet werden sollen oder ein finanzstärkerer Gesellschafter mehr Gesellschaftsanteile hält oder etwaige Geräteanschaffungen durch eine geänderte Gewinnverteilung ausgeglichen werden sollen.
Der gesetzliche Regelfall ist, dass am Ende eines Jahres bzw. nach dem Jahresabschluss der Gewinn der BAG ermittelt und jedem Gesellschafter nach der Gewinnverteilung der entfallene Gewinn ausbezahlt wird. Üblicherweise werden für die Gesellschafter einer BAG sogenannte Vorabentnahmen geregelt. Hierdurch zahlt die Gesellschaft bereits unterjährig, meist monatlich, den einzelnen Gesellschafter einen Teil ihres voraussichtlichen Gewinns aus. Der übrig gebliebene Gewinn wird sodann gemäß der Gewinnverteilung nach dem Jahresabschluss verteilt. Sollte der Jahresgewinn niedriger ausfallen als die getätigten Vorabentnahmen, ist von den Gesellschaftern der Differenzbetrag an die BAG zurückzuzahlen.
Wichtig ist, dass die Tätigkeitsvergütungen ausschließlich für die ärztliche Tätigkeit erfolgen sollten. Die ärztliche Tätigkeit ist umsatzsteuerfrei; hingegen nicht eine Vergütung (z.B. Gewinnvorab) für etwaige Verwaltungstätigkeiten (z.B. Geschäftsführertätigkeiten) innerhalb der BAG. Diese unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, sofern der Gesellschafter nicht unterhalb seines Umsatzsteuerfreibetrages in Höhe von derzeit 17.500 Euro bleibt. Hierbei wird leider oft vergessen, dass dieser Freibetrag für alle umsatzsteuerlichen Einnahmen des Gesellschafters gelten, worunter beispielsweise auch Einnahmen aus PV-Anlagen oder ähnlichem fallen. Sollte die Aufnahme einer solchen Regelung gewünscht sein, muss dies unbedingt zuvor mit Ihrem Steuerberater besprochen werden. Wird dieser Freibetrag überschritten, muss die BAG zusätzlich für diese Vergütung Umsatzsteuer bezahlen, was zu einer Mehrbelastung i. H. v. 19 % führt.
Zudem besteht die Gefahr, dass durch Aufnahme einer zusätzlichen Vergütung für z. B. Geschäftsführertätigkeiten die BAG ihren Gewerbesteuerfreibetrag übersteigen könnte. Dies hätte zur Folge, dass alle Einnahmen der BAG inkl. der ärztlichen Honorare von der Gewerbesteuer infiziert werden und dies damit für die BAG eine echte Mehrbelastung darstellt.
Wir helfen Ihnen gerne dabei, verschiedene Varianten für Sie und Ihre BAG aufzuzeigen und mit Ihnen und Ihrem Steuerberater gemeinsam zu einer sinnvollen Lösung zu gelangen.
HFBP besser.beraten
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