Verbot der Schattenbelieferung bei Heimversorgungsverträgen
22.06.2026

Verbot der Schattenbelieferung bei Heimversorgungsverträgen

Verbot der Schattenbelieferung bei Heimversorgungsverträgen

Die Versorgung von Pflegeheimen mit Arzneimitteln unterliegt im Apothekenrecht strengen Vorgaben. Ziel ist eine sichere, nachvollziehbare und qualitätsgesicherte Arzneimittelversorgung der Bewohner. In diesem Zusammenhang gewinnt das sogenannte Verbot der „Schattenbelieferung“ zunehmend an Bedeutung.


Unter der sog. Schattenbelieferung versteht man Konstellationen, in denen neben der vertraglich gebundenen versorgenden Apotheke eine weitere Apotheke Arzneimittel an das Pflegeheim oder einzelne Bewohner liefert, ohne selbst Vertragspartner des Heimversorgungsvertrags zu sein. Solche parallelen Lieferstrukturen können zu Unklarheiten bei der Arzneimittelversorgung, Dokumentation und Verantwortlichkeit führen.


Rechtliche Grundlage für die Heimversorgung ist insbesondere § 12a ApoG (Gesetz über das Apothekenwesen). Danach darf ein Heim grundsätzlich nur von der Apotheke versorgt werden, mit der ein entsprechender Heimversorgungsvertrag besteht. Diese Apotheke übernimmt umfassende Pflichten, etwa hinsichtlich der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung, der Beratung des Pflegepersonals sowie der Organisation und Dokumentation der Versorgung. Parallelbelieferungen durch andere Apotheken unterlaufen diese Struktur und widersprechen daher dem Zweck der Regelung.


Die Rechtsprechung hat mehrfach klargestellt, dass eine solche „Schattenbelieferung“ regelmäßig unzulässig ist. Sie kann nicht nur apothekenrechtliche bzw. aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch wettbewerbsrechtlich relevant sein, etwa im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Denn eine Apotheke, die trotz bestehender Heimversorgungsbindung Arzneimittel liefert, verschafft sich unter Umständen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil.


Für Apotheken bedeutet dies, dass bei Heimversorgungsverträgen klare Zuständigkeiten einzuhalten sind. Auch Pflegeheime sollten darauf achten, Arzneimittel grundsätzlich über die vertraglich gebundene Apotheke zu beziehen. Nur so lassen sich Verantwortlichkeiten eindeutig regeln und die Sicherheit der Arzneimittelversorgung der Bewohner gewährleisten.


Für weitere Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen unter info@hfbp.de zur Verfügung. 

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Laura Mennonna

Rechtsanwältin