Unterschrift aller GbR-Gesellschafter für Kündigung notwendig
Unterschrift aller GbR-Gesellschafter für Kündigung notwendig
Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist gemäß § 623 BGB die Schriftform zwingend einzuhalten. Das Kündigungsschreiben muss daher eigenhändig unterschrieben und im Original an den Arbeitnehmer übergeben werden. Die Unterschrift muss den vollständigen Namenszug enthalten; eine bloße Paraphe reicht nicht aus (vgl. Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28.6.2022, 17 Sa 1400/21). Elektronische Übermittlungsformen wie E-Mail oder Messenger-Dienste (WhatsApp) genügen dem Schriftformerfordernis nicht. Eine Kündigung, die diese Formanforderungen verfehlt, ist unwirksam.
Kündigungen können zwar durch einen Vertreter ausgesprochen werden, sofern dieser wirksam bevollmächtigt ist. Für den Arbeitnehmer muss jedoch eindeutig erkennbar sein, dass die Erklärung im Namen des Arbeitgebers abgegeben wird, etwa durch den Zusatz „i.V.“ und die Beifügung einer Originalvollmacht. Fehlt die Vollmacht, kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen – mit der Folge, dass die Kündigung unheilbar unwirksam bleibt. Ein „Nachreichen“ der Vollmacht ist dann nicht möglich.
Besondere Anforderungen gelten, wenn der Arbeitgeber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist. Eine GbR wird grundsätzlich durch sämtliche Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten. Soll ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden, genügt daher nicht die Unterschrift nur eines Gesellschafters – selbst dann nicht, wenn eine interne Bevollmächtigung des einzelnen Gesellschafters oder eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Einzelvertretung besteht (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2005 (2 AZR 162/04); BAG, Urteil vom 05.12.2019 (2 AZR 147/19)). Die Kündigung ist nur wirksam, wenn dem Arbeitnehmer offenkundig und hinreichend deutlich gemacht wird, dass der unterzeichnende Gesellschafter für die GbR handelt und nicht bloß als einer von mehreren Gesellschaftern der GbR. Denn anders als bei z.B. einer GmbH, bei der die organschaftliche Vertretung leicht aus dem öffentlich einsehbaren Handelsregister entnommen werden kann, ist der Gesellschaftsvertrag einer GbR nicht ohne Weiteres einsehbar. Soweit die GbR daher abweichend von der gesetzlichen Regelung nicht durch alle Gesellschafter handelt, ist der Arbeitnehmer hierüber ausreichend zu informieren.
Im Fazit gilt, dass für die Kündigung von (Arbeits-)Verträgen durch eine GbR für den Fall, dass von der gesetzlichen Regelung der Gesamtvertretung abgewichen werden soll, eine davon abweichende Vertretungsbefugnis einzelner Gesellschafter dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden muss. Dies kann entweder durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder durch eine Erklärung aller Gesellschafter erfolgen. Der Nachweis ist immer dann zu aktualisieren, wenn die Personen der Gesellschafter sich ändern (etwa bei Ausscheiden oder Neuaufnahme) oder wenn sich die internen Regelungen über die Vertretung der Gesellschaft durch einzelne Gesellschafter ändern. Um die Handlungsfähigkeit der GbR auch durch einen Gesellschafter zu erhalten, sollte die Gesellschaft daher immer auf den handelnden Gesellschafter lautende Vollmachtsurkunden im Original vorhalten. Nur so kann sichergestellt werden, dass – etwa im Falle kurzfristig auszusprechender außerordentlicher, fristloser Kündigungen – ein einzelner Gesellschafter Kündigungen wirksam aussprechen kann und die Wirksamkeit nicht an einer fehlenden Vollmacht scheitert.
Gerne prüfen wir für Sie, ob eine von Ihnen ausgesprochene oder erhaltene Kündigung die gesetzlichen Schriftformerfordernisse erfüllt, um unwirksame Kündigungen zu vermeiden bzw. bei Erhalt von unwirksamen Kündigungen die nächsten Schritte gemeinsam mit Ihnen anzugehen.