Lungenkrebs-Früherkennung ab April 2026: Neue EBM-Ziffern und Versorgungsablauf
10.04.2026

Lungenkrebs-Früherkennung ab April 2026: Neue EBM-Ziffern und Versorgungsablauf

Lungenkrebs-Früherkennung ab April 2026: Neue EBM-Ziffern und Versorgungsablauf

Mit Wirkung zum 1. April 2026 wird die Lungenkrebs-Früherkennung mittels Niedrigdosis-Computertomographie (LDCT) als neue Leistung in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen. Mit Einführung des LDCT-Screenings wird erstmals ein evidenzbasiertes, risikoadaptiertes Früherkennungsprogramm für Lungenkrebs in die Regelversorgung überführt. Ziel ist es, die hohe Mortalität durch frühzeitige Diagnosestellung in einer Hochrisikogruppe zu senken.


Das Screening richtet sich an aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher im Alter von 50 bis 75 Jahren mit einer definierten Mindestexposition (u. a. ≥ 15 Packungsjahre [(Zahl der pro Tag gerauchten Zigarettenpackungen multipliziert mit der Zahl der Raucherjahre], Rauchanamnese ≥ 25 Jahre, Rauchstopp < 10 Jahre). Die Untersuchung kann jährlich durchgeführt werden.


Die Indikationsstellung erfolgt durch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Hausärztinnen und Hausärzte bzw. Fachärzte für Innere Medizin. Neben der Risikoaufklärung und Dokumentation erfolgt die Überweisung zur radiologischen Durchführung der LDCT. Fachärztinnen und Fachärzte für Radiologie übernehmen Untersuchung, Befundung. Ist der Befund kontroll- oder abklärungsbedürftig, ist ein weiterer Radiologe, der an einem auf Lungenkrebs spezialisierten Zentrum tätig ist, zur Mitbeurteilung der Aufnahmen hinzuzuziehen (Zweitbefunder). Erst- und Zweitbefunder müssen dann in einer gemeinsamen Entscheidungsfindung zu einem einheitlichen Ergebnis kommen und eine Empfehlung über weiterführende Maßnahmen zur Kontrolle oder Abklärung abgeben.


Zwischenzeitlich wurden acht neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) integriert, die den gesamten Versorgungsprozess abbilden.

Die neuen GOP decken Beratung, Diagnostik und Qualitätssicherung ab:


  • GOP 01876: Erstberatung (hausärztlich/internistisch, zeitabhängig abrechenbar)
  • GOP 01875: Dokumentation und Bericht zur Indikationsstellung
  • GOP 01871: LDCT zur Früherkennung (zentrale radiologische Leistung)
  • GOP 01872: Kontroll-LDCT bei auffälligem Befund
  • GOP 01878 / 01879: Veranlassung und Durchführung der Zweitbefundung
  • GOP 01880: Beratung bei abklärungsbedürftigem Befund
  • GOP 01881: Teilnahme an Konsensuskonferenzen


Die Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet.


Die Durchführung ist an strukturierte Qualitätsvorgaben gebunden. Hausärzte und Internisten benötigen entsprechende Nachweise, dass sie bei der Weiterbildung zum Facharzt oder durch Fortbildung Wissen im Bereich der Lungenkrebs-Früherkennung erworben haben. Fachärzte für Radiologie, die als Erst- oder Zweitbefunder tätig werden wollen, müssen an einer speziellen Fortbildung teilnehmen und benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß Paragraf 135 Abs. 2 SGB V.

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Kim Gappa

Rechtsanwältin