Ausgelagerter Praxisräume sind versicherungsrechtlich kein „automatisch mitversicherter“ Praxisbestandteil
Ausgelagerter Praxisräume sind versicherungsrechtlich kein „automatisch mitversicherter“ Praxisbestandteil
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 09.02.2026 (Az. 8 U 910/25) entschieden, dass ausgelagerte Praxisräume nicht automatisch über die betriebliche Sach- und Ertragsausfallversicherung mitversichert sind – selbst dann nicht, wenn sie vertragsarztrechtlich ordnungsgemäß als ausgelagerter Praxisraum im Sinne von § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV geführt werden.
Geklagt hatte eine fachärztliche Berufsausübungsgemeinschaft, die neben ihren eigentlichen Praxisstandorten auch Operationsräume in einer externen Klinik nutzte. Diese Räume waren gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung als „ausgelagerter Praxisraum“ gemäß § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV angezeigt worden.
Nach einem erheblichen Leitungswasserschaden kam es zu massiven Betriebsausfällen. Die Praxis verlangte daraufhin rund 900.000 Euro aus ihrer Sach- und Ertragsausfallversicherung. Der Versicherer verweigerte jedoch die Leistung – mit Erfolg.
Das Gericht stellte klar, dass der Versicherungsschutz nur für die im Versicherungsschein ausdrücklich genannten Versicherungsorte gilt. Die von der Klägerin genutzte Klinikadresse war im Versicherungsschein gerade nicht aufgeführt.
Das Gericht unterschied strikt zwischen dem vertragsarztrechtlichen Status eines ausgelagerten Praxisraums und dem versicherungsrechtlichen Versicherungsort. Die sozialrechtliche Einordnung als ausgelagerter Praxisraum bewirkt nach Auffassung des Gerichts keine automatische Erweiterung des Versicherungsschutzes. Maßgeblich sei allein, ob die Adresse im Versicherungsschein genannt ist oder nachweisbar eine spätere Vertragsänderung vereinbart wurde. Die Beweislast dafür trägt die Praxis.
Viele Praxen arbeiten heute standortübergreifend, beispielsweise in ambulanten OP-Zentren, in Zweigpraxen, Kooperationen mit Kliniken oder sonstigen externen Diagnostik- oder Eingriffsräume. Gerade in größeren fachärztlichen Strukturen entsteht schnell die Annahme, dass „alles zur Praxis gehört“ und deshalb automatisch versichert sei. Genau dieser Annahme hat das OLG Nürnberg widersprochen.
Je komplexer die Struktur, desto größer ist das Risiko von Versicherungslücken. Besonders betroffen sind operative Facharztgruppen, radiologische Verbünde, orthopädische Zentren, MVZ mit mehreren Betriebsstätten oder kooperierende Klinik-Praxis-Strukturen. Versicherungsverträge sollten daher nicht nur medizinisch-organisatorisch, sondern auch standortbezogen regelmäßig überprüft werden. Denn im Schadensfall kann eine fehlende Adresszeile über sechs- oder siebenstellige Beträge entscheiden.