Sofern niedergelassene Vertragsärzte ihre Patienten stationär in Krankenhäusern behandeln wollen, bietet das Sozialgesetzbuch V hierfür das Modell des Belegarztes an. Aus verschiedenen Gründen kann dies jedoch nicht möglich oder gewollt sein. Die Alternative ist ein Kooperations- oder Honorararztvertrag zwischen Niedergelassenem und Krankenhaus. Herr Dr. Oliver Bechtler, Fachanwalt für Medizinrecht, erzählt Ihnen in diesem Video, auf was sie bei dem Abschluss eines solchen Vertrages achten müssen, um eine Strafbarkeit nach § 299a und b Strafgesetzbuch auszuschließen.
Gerne unterstützen wir Sie auch bei Ihrem Vorhaben einen solchen Vertrag abzuschließen, damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Tätigkeit konzentrieren und keine Sorgen über die Zulässigkeit der Kooperation machen müssen. Auf Wunsch begleiten wir Sie in diesem Rahmen von den ersten Verhandlungsgesprächen bis zum endgültigen Vertragsabschluss.
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Und nun viel Spaß beim Anschauen des Videos!