Gesetzlich versicherte Patienten sollen künftig eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten. Durch die ePA für alle sollen bisher an verschiedenen Orten wie Praxen und Krankenhäusern abgelegte Patientendaten digital zusammengeführt werden. Zurzeit befindet sich die ePA noch in der Testphase und das bundesweite Rollout, das ursprünglich für Februar 2025 vorgesehen war, wurde aufgrund von potentiellen Sicherheitslücken verschoben. Es sollen derweil zusätzliche Schutzmaßnahmen entwickelt werden, um die potentiellen Sicherheitslücken zu schließen. Den genauen Termin des bundesweiten Rollouts wird das Bundesgesundheitsministerium noch bekanntgeben. Aktuell geht es von einer frühestmöglichen bundesweiten Nutzung Anfang des zweiten Quartals aus.
ÄrztInnen sowie PsychotherapeutInnen sind sodann unter anderem verpflichtet, die ePA mit bestimmten Dokumenten aus der aktuellen Behandlung, wie Arztbriefe oder Laborbefunde zu befüllen, sofern der Patient dem nicht widerspricht. Ältere Dokumente können die Praxen einstellen; eine Pflicht dazu besteht aber nicht.
Die EBM-Leistung für die Befüllung der ePA wurde vom Bewertungsausschuss zunächst bis zum 31.12.2025 verlängert. Es gibt drei Gebührenordnungspositionen (GOP), die Ärzte und Psychotherapeuten im Zusammenhang mit der Befüllung ePA abrechnen können.
1. Leistung für Erstbefüllung
Wenn der Arzt oder Psychotherapeut der Erste ist, der die ePA befüllt, d.h. dass die ePA noch kein Dokument enthält, kann er die GOP 01648 abrechnen. Diese Abrechnungsziffer kann sektorenübergreifend nur einmal je Patient abgerechnet werden. Die Leistung ist mit 89 Punkten (Stand 2025 11,03 Euro) bewertet. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Die Erstbefüllung setzt die für den Behandlungsfall relevanten Informationen voraus. Eine Abrechnung der ePA Erstbefüllung für die Ausstellung von einzelnen Dokumenten, wie etwa ein elektronisches Rezept oder ein Medikationsplan, ist nicht ausreichend.
2. Weitere Befüllung der ePA bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt
Für die weitere Befüllung der ePA gibt es die GOP 01647 (Stand 2025 1,86 Euro). Diese GOP ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig und wird als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale extrabudgetär gezahlt.
3. Weitere Befüllung der ePA ohne Arzt-Patienten-Kontakt
Wenn kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt, weil beispielsweise nur ein Rezept ausgestellt wurde, kann die Arzt oder der Psychotherapeut die GOP 01431 (Stand 2025 0,37 Euro) bis zu vier Mal im Arztfall abrechnen.
Spätestens bis zum 30.06.2025 will der Bewertungsausschuss prüfen, ob der EBM infolge der neuen ePA und der damit verbundenen Aufgaben für Praxen angepasst werden muss. Wir werden Sie hierzu im Rahmen unserer Blogbeiträge auf dem Laufenden halten.