Wie das Verwaltungsgericht Aachen mit seiner Entscheidung am 06.07.2018 - 7 K 5905/17 - entschied, ist der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis rechtmäßig, wenn der Apothekenbetreiber sich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht habe. Im zugrunde liegenden Fall hat ein Apotheker wegen unterbliebener Deklarierung von Kapitalvermögen Gewerbesteuer von über 200.000,00 € hinterzogen.
Die zuständige Bezirksregierung widerrief daraufhin die Apothekenbetriebserlaubnis. Der Widerruf wurde auf Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufes gestützt.
Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis rechtmäßig ist. Der Apotheker muss die für den Betrieb je einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dies ist nicht der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Apothekers in Bezug auf das Betreiben einer Apotheke zu Tage fördern.Unzuverlässigkeit ist wiederum insbesondere dann gegeben, wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen.
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Apotheker zuverlässig ist, bedarf es einer Prognoseentscheidung. Diese Prognose beruht auf der Wertung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens des Apothekers. Dieses Verhalten muss die auf die Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten zu begründete Prognose rechtfertigen, der Apotheker bietet aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Apothekers und seine Lebensumstände zu würdigen. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht Aachen die Apothekenbetriebserlaubnis zu widerrufen als rechtmäßig erachtet.
HFBP besser.beraten.