Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Osnabrück und anschließend das Oberverwaltungsgericht Lüneburg auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat ein Apothekenleiter sicherzustellen, dass bei der Arzneimittelkommissionierung von Kundenaufträgen, insbesondere das Umfüllen einschließlich Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln neben dem pharmazeutischen Personal ausschließlich die weitere in § 3 Abs. 5a S. 1 ApBetrO genannte Berufsgruppe eingesetzt werden darf. Hierzu zählen Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten befinden.
„Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 ApBetrO ist es verboten, pharmazeutische Tätigkeiten durch andere Personen als pharmazeutisches Personal im Sinne des § 1a Abs. 2 ApBetrO auszuführen oder ausführen zu lassen, soweit nach Abs. 5a nichts anderes bestimmt ist. Zum pharmazeutischen Personal gehören nach § 1a Abs. 2 ApBetrO Apotheker, pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, pharmazeutische Assistenten sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf oder zum Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden. § 3 Abs. 5a ApBetrO lässt als Ausnahmen von dem Verbot des § 3 Abs. 5 Satz 1 ApBetrO das Umfüllen einschließlich Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln unter Aufsicht eines Apothekers (Satz 1) sowie die Unterstützung bei bestimmten, in Satz 2 im Einzelnen genannten Tätigkeiten zu, zu denen u.a. die Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe (Nr. 5) gehört. Auch diese Unterstützungstätigkeiten bzw. Tätigkeiten unter Aufsicht dürfen jedoch nur von einem bestimmten fachlich qualifizierten Personenkreis ausgeübt werden, nämlich von Apothekenhelfern, Apothekenfacharbeitern, pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten sowie von Personen, die sich in der Ausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännische Angestellten befinden.“ Dies hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschlusses vom 14.06.2018 - 13 LA 245/17 geäußert.
Danach ist der Einsatz von Kommissionierern, Lageristen, Studenten und Mitarbeitern ohne Berufsausbildung zur Arzneimittelkommissionierung unzulässig.
Auch eine gesetzliche Ausnahme von diesen Qualifikationsanforderungen für Versandapotheken existiert nicht.
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