Wann gehören Fahrtzeiten für den Arbeitgeber zur Arbeitszeit?
Wann gehören Fahrtzeiten für den Arbeitgeber zur Arbeitszeit?
In einem Vorabentscheidungsverfahren aus Spanien hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 09.10.2025 – C 110/24) über die spannende Frage zu entscheiden, ob die Fahrtzeit von Arbeitnehmer:innen von einem gemeinschaftlichen Sammelplatz zur Arbeitsstelle und zurück als Arbeitszeit zu bewerten ist. Was Arbeitgeber:innen nun beachten müssen und worüber sich Arbeitnehmer:innen informieren sollten:
In dem zugrunde liegenden Fall setzte die Arbeitgeberin aus Spanien ihre Arbeitnehmer:innen in den Naturräumen im gesamten Gebiet der valencianischen Gemeinschaft ein. Hierfür teilte sie die Arbeitnehmer:innen vorab für bestimmte, sich wechselnde, geografische Gebiete ein.
Die Arbeitnehmer:innen mussten jeweils um 08:00 Uhr an einem sog. „Stützpunkt“ eintreffen, von welchem aus sie gemeinsam mit von der Arbeitgeberin gestellten Fahrzeugen zu den jeweiligen Arbeitsorten gefahren wurden. Im Anschluss an die verrichtete Tätigkeit wurden die Arbeitnehmer:innen mit den gestellten Fahrzeugen wieder zu dem Stützpunkt zurückgebracht, von wo aus sie eigenständig die Heimfahrt antraten.
Arbeitsvertraglich war festgehalten, dass die Fahrten vom Stützpunkt bis zur Arbeitsstelle und zurück nicht als Arbeitszeit anzusehen sind. Hiergegen wurde eine Verbandsklage gegen die Arbeitgeberin eingelegt. Das mit der Klage befasste spanische Gericht legte die Sache dem EuGH vor, da das Gericht vorherige Klagen gegen dieselbe Arbeitgeberin bezüglich der Einordnung der Fahrtzeit als Arbeitszeit unterschiedlich bewertet hatte und Zweifel an der Auslegung des Artikels 2 der Richtlinie 2003/88 hegte.
Der EuGH entschied nun mit Urteil vom 09.10.2025, dass die Fahrtzeit zu der Arbeitszeit der Arbeitnehmer:innen gehört. Der EuGH führte aus, dass die Arbeitnehmer:innen in dem konkreten Fall keinen festen Arbeitsplatz haben, da sie an jeweils unterschiedlichen Arbeitsstellen in den Naturräumen eingesetzt werden. Der Arbeitsort könne daher nicht auf den Ort beschränkt werden, an dem die tatsächliche physische Arbeit erbracht wird, sodass die Fahrten mit der Arbeitserbringung untrennbar verbunden seien. Die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die Arbeitnehmer zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zurücklegen müssen, um sich von einem bestimmten, vom Arbeitgeber festgelegten Ort an den Ort zu begeben, an dem die vertragliche Hauptleistung erbracht wird, ist mithin als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG und § 2 Abs. 1 ArbZG zu bewerten.
Art. 2 der Richtlinie 2003/88, welcher Arbeitszeit als die Zeitspanne definiert während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt, dahingehend auszulegen, dass zur Arbeitszeit auch die Zeit zählt, die ein Arbeitnehmer aufgrund eines vom Arbeitgeber fest organisierten Transports zum Ort der Arbeitserbringung zurücklegt. Der EuGH begründet dies vor allem damit, dass die Arbeitnehmer:innen während des Transports zwar nicht die vereinbarte Tätigkeit ausüben, sie jedoch diese Zeit auch nicht zur freien Verfügung haben, da diese Fahrten zwingend in einem Fahrzeug der Arbeitgeberin zu einem im Voraus festgelegten Zeitpunkt und entsprechend einem von der Arbeitgeberin festgelegten Zeitplan erfolgen.
Insgesamt folgt aus diesem Urteil, dass die Fahrtzeit dann zur Arbeitszeit gehört, wenn Arbeitgeber:innen den Transport der Arbeitnehmer:innen von einem Sammelpunkt aus organisiert. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber:innen die an der konkreten Arbeitsstelle erbrachte Arbeitszeit damit gegebenenfalls verkürzen müssen, um aufgrund der Berücksichtigung der Fahrtzeit nicht gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen. Anzumerken ist, dass die Entscheidung des EuGH ausschließlich die Reisezeit als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne betrifft, nicht im vergütungsrechtlichen Sinne. Beides ist nicht zwingend deckungsgleich.