Wahlärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung
12.12.2025

Wahlärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung

Wahlärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im März 2025 die Liquidationsrechte der Krankenhäuser gestärkt, indem er festgelegt hat, dass Krankenhausträger Wahlarztleistungen unter analoger Anwendung der GOÄ/GOZ gesondert berechnen dürfen, wenn mit dem Patienten eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung besteht (Az.: III 426/23, Urteil vom 13.03.2025). Zudem bestätigte der BGH im selben Urteil die Option des Mehrwahlarztsystems, bei dem für einzelne Fachbereiche oder Standorte mehrere Vertreter als Wahlarzt benannt werden. Diese Bestätigung erfolgt unter der Bedingung, dass die ärztliche Qualifikation des jeweiligen Wahlarztes über dem Facharztstandard liegt und die Person des Wahlarztes für den Patienten transparent ist. Das erfordert laut BGH die Option der Zuordnung der Wahlärzte und deren ständiger ärztlicher Vertreter nach medizinischem Fachgebiet, Standort und Funktion. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass der Wahlarzt eine Leitungsfunktion innehat oder im ein eigenes Liquidationsrecht eingeräumt wird.


Die Rechtsprechung erhöht die Flexibilität bei der wahlärztlichen Leistungserbringung, da das Leistungsspektrum auf mehrere Wahlärzte und deren festgelegte ständige Vertreter verteilt werden und bei Ausfällen des Wahlarztes das Krankenhaus das Leistungsspektrum besser abdecken kann. Dies trägt der realen, hochspezialisierten Organisation von Krankenhäusern Rechnung.


Das neue Urteil stärkt die Position von Krankenhäusern, klärt die zulässige Ausgestaltung von Wahlleistungsvereinbarungen und setzt klare Bedingungen für Transparenz und korrekte Abrechnung, ohne die Patientenrechte zu schwächen.

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Dr. Mareike Bechtler

Rechtsanwältin