VGH München bestätigt - Facharztweiterbildung erfordert ganztägige Präsenz des Weiterbildungsbefugten (Beschluss v. 19.03.2025 – 21 ZB 23.2357)
VGH München bestätigt - Facharztweiterbildung erfordert ganztägige Präsenz des Weiterbildungsbefugten (Beschluss v. 19.03.2025 – 21 ZB 23.2357)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt, wonach eine Facharztweiterbildung nicht vollständig anerkannt werden kann, wenn der verantwortliche Weiterbildungsbefugte nicht ganztägig vor Ort ist.
Die Klägerin, eine Assistenzärztin auf Ihrem Weg zur Fachärztin in der Kinder- und Jugendmedizin, hatte beantragt, ihre im Klinikum abgeleistete Weiterbildungszeit vollständig anzurechnen, obwohl ihr Weiterbilder – gleichzeitig in eigener Praxis niedergelassen - nur ca. 13 Stunden pro Woche im Klinikum anwesend war. Die Besonderheit der Weiterbildungsbefugnis bestand darin, dass diese für den Weiterbilder in dessen Praxis und im Klinikum erteilt wurde. Es war zudem ein Klammerzusatz angefügt mit „WBB gilt an beiden Standorten“.
Nach damals geltenden Weiterbildungsordnung muss ein zur Weiterbildung befugter Arzt die Weiterbildung „persönlich leiten und grundsätzlich ganztägig durchführen“. Das Gericht stellte klar, dass diese Anforderung auch bei räumlicher Nähe zur Praxis und ständiger telefonischer Erreichbarkeit gilt. Eine bloß stundenweise Anwesenheit oder Rufbereitschaft reiche nicht aus, um die persönliche Anleitung und Kontrolle sicherzustellen. Die Möglichkeit, Aufgaben an andere Ärzte zu delegieren, war im konkreten Fall nicht belegt und in der Weiterbildungsbefugnis nicht vorgesehen. Da die volle Anerkennung der Weiterbildungszeit scheiterte, konnte die Klägerin die für die Facharztprüfung erforderlichen 60 Monate nicht nachweisen.
Der Senat betonte, dass das Ganztägigkeitserfordernis eine bewusste Qualitätsvorgabe des Satzungsgebers ist und nicht nur eine „bürokratische Hürde“. Argumente der Klägerin zu Schichtdiensten, Urlaubszeiten oder Fortbildungen änderten daran nichts.
Dieses Urteil ist Anlass dafür, dass Kliniken Arbeitszeiten und Einsatzpläne so gestalten sollen, dass die formalen Anforderungen der WBO erfüllt und rechtssicher nachgewiesen werden können. Ansonsten besteht die Gefahr für Weiterbildungszeiten, dass erhebliche Teile der Weiterbildungszeit nicht anerkannt werden können. Haben Sie Rückfragen zur ärztlichen Weiterbildung, melden Sie sich jederzeit gern bei uns.