Verpackungsgesetz ab 01.01.2019
14.12.2018

Verpackungsgesetz ab 01.01.2019

Verpackungsgesetz ab 01.01.2019

Ab dem 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackungsG) in Kraft und löst die aktuell geltende Verpackungsverordnung ab.


Damit einhergehend hat der Gesetzgeber ein Zentrales Verpackungsregister eingeführt. Die Registrierung ist obligatorisch. Ohne eine Registrierung und ohne Beteiligung am Entsorgungssystem, dürfen keine Verpackungen in den Verkehr gebracht werden.


Jeder, der erstmals Verpackungen in den Verkehr bringt muss sich im Zentralen Verpackungsregister registrieren. Grundsätzlich sind alle Verpackungen, die bei dem Endverbraucher im Abfall landen, betroffen. Dabei werden Versandverpackungen von Serviceverpackungen unterschieden.


Bei der Versandverpackung handelt es sich um eine Verpackung, in der das Arzneimittel für die Auslieferung im Rahmen des Botendienstes oder des Versandhandels in der Apotheke verpackt wird.


Serviceverpackungen werden in der Apotheke mit der Ware selbst befüllt. Dabei handelt es sich z. B. um die Tüte, in welcher dem Kunden das Arzneimittel mitgegeben wird, oder auch um Primärpackmittel im Rahmen der Rezeptur oder Defektur z. B. Tuben, Beutel oder Kruken.


Bei den Serviceverpackungen besteht die Möglichkeit, mit dem Lieferanten zu vereinbaren, dass dieser die Systembeteiligung übernimmt. In diesem Fall muss sich die Apotheke nicht um die Registrierung kümmern. Für Versandverpackungen hingegen ist die Apotheke selbst registrierungspflichtig.


Als Apotheker müssen Sie sich nunmehr die Frage stellen, welche Serviceverpackungen werden in der Apotheke verwendet? Übernimmt der Lieferant die Systembeteiligung? Welche Versandverpackungen verwenden Sie im Rahmen des Versandes oder des Botendienstes? Werden weitere Verpackungen, die nicht unter Versand – oder Serviceverpackungen fallen, in der Apotheke verwendet? Haben Sie bereits eine Vereinbarung mit einem Versorgungssystem?


Sofern Sie Fragen zu dem neuen Verpackungsgesetz und der Registrierungspflicht haben oder andere Fragen, die Sie sich im Zusammenhang mit Ihrem Apothekenbetrieb stellen, können Sie sich jederzeit an uns wenden.


Dr. Robert Schenk

Rechtsanwalt