Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon
21.06.2019

Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon

Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon

Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 18.01.2019 entscheiden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform "Amazon" keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.


Ein Apotheker hat als sogenannter Marktplatzverkäufer über die Handelsplattform amazon.de rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente angeboten. Verkauf und Versand der Medikamente erfolgt nicht über Amazon, sondern über die Apotheke selbst.


Ein Mitbewerber begehrt das Unterlassen der Anbietens und Verkaufs der Medikamente über Amazon.


Das Landgericht Magdeburg hat in diesem Vertriebsweg keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gesehen. Es bezieht sich damit auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 (Urteil vom 18.10.2012 Az. 3 C 25/11), wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist.


Wenn aber grundsätzlich "Internetapotheken" erlaubt sind, dann darf ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform - wie amazon.de - wählen.


Die Handelsplattform vermittelt auch lediglich den Zugang zum Angebot des Apothekers. An der pharmazeutischen Tätigkeit ist die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Apotheker erfolgen. Der Apotheker betreibt aber eine Apotheke und besitzt die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.


Ein Gesetzesverstoß liegt auch nicht darin, dass es bei amazon.de Kundenbewertungen, sowohl der Medikamente als auch der Apotheke selbst gibt. So weist das Verkäuferprofil auf amzon.de 100% - 511 positive Bewertungen in den letzten 12 Monaten auf (Stand: 18.01.2019). Jeder Nutzer der Seite kann aber sofort erkennen, dass sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handelt. Damit hat der Apotheker auch nicht gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung verstoßen.


Dr. Robert Schenk

Rechtsanwalt