Vergaberecht in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen
16.01.2024

Vergaberecht in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen

Vergaberecht in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen

Das Vergaberecht soll bei der Beschaffung von Bauleistungen, und Liefer- und Dienstleistungen Wirtschaftlichkeit und Transparenz herstellen sowie die Schaffung und Erhaltung von Wettbewerb gewährleisten. Das Vergaberecht ist das Beschaffungsrecht der öffentlichen Auftraggeber. Offenkundig sind damit auf jeden Fall unsere Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen gemeint.


Wer als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren ist und damit dem Vergaberecht genügen muss, ist jedoch nicht immer trennscharf zu unterschieden. Pauschal lässt sich sagen, dass Krankenhäuser in Trägerschaft von Gebietskörperschaften regelmäßig zu den öffentlichen Auftraggebern gehören. Für Krankenhäuser, die von privaten Krankenhausgesellschaften betrieben werden, gilt zunächst das Gegenteil. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Krankenhäuser in privater Trägerschaft das Vergaberecht nicht zu beachten haben. In Deutschland herrscht das Prinzip der dualistischen Krankenhausfinanzierung. Investitionskosten der Krankenhäuser werden durch die Bundesländer / den Bund finanziert. So füllten sich zuletzt die Briefkästen mit Förderbescheiden nach dem Krankenhauszukunftsgesetz.


Natürlich möchten Bund und Länder, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten Mittel wirksam, wirtschaftlich und transparent verwendet werden. So werden auch die privaten Krankenhäuser durch die Förderbescheide dem Vergaberecht unterworfen. Bei Beschaffungen muss danach Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts hergestellt werden. Wie intensiv dieser Wettbewerb ausgestaltet ist, hängt insbesondere von der Art der Beschaffung und dem Auftragswert ab. Wenn ein privates Krankenhaus, entgegen den Regelungen eines Förderbescheides, Aufträge ohne Wettbewerb herzustellen, vergibt, sind Bund und Länder dazu ermächtigt, die Fördermittel zurückzufordern. Aus diesem Grund ist bei der Beschaffung im Gesundheitswesen ein besonderes Augenmerk auf das Vergaberecht zu richten.


Wenn Sie hierzu Beratung benötigen, können Sie sich jederzeit an uns wenden. 


Dr. Johannes Rein

Rechtsanwalt