Eigentlich ist die Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.07.2024 – II ZR 100/23) gar nicht so überraschend, was sie aber nicht weniger relevant werden lässt. Schon längst ist entschieden, dass die Einladung zur einer Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft nicht durch einen Unbefugten erfolgen darf. Anderenfalls sind ggf. sämtliche auf der Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse nichtig (Urteil des BGH vom 13.05.2014 – II ZR 250/12, Urteil des BGH vom 25.10.2016 – II ZR 230/15).
Nun hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung hierzu klargestellt, dass dies auch für die Partnerschaftsgesellschaft (welche ebenfalls eine Personengesellschaft ist) gilt. Der Senat hat in dieser Entscheidung noch einmal deutlich dargelegt, dass die Einberufung durch einen Unbefugten kein bloßer Formmangel, sondern vielmehr ein Mindesterfordernis der Gesellschafterversammlung sei.
Wer aber ist befugt zu einer Gesellschafterversammlung einzuladen und was genau passiert, wenn ein Beschluss nichtig ist?
Bei einer Partnerschaftsgesellschaft sind grundsätzlich alle Gesellschafter befugt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Das sieht zumindest das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz so vor. Allerdings sind diese Regelungen abdingbar, sodass vertraglich hiervon abweichende Regelungen getroffen werden können. Es empfiehlt sich daher einen Blick in den Gesellschaftsvertrag zu werfen, bzw. bei der Fassung des Gesellschaftsvertrages sich die Regelungen hierzu genau anzusehen. Immer wieder kommt es vor, dass gerade in Alt-Verträgen Regelungen enthalten sind, die das Einberufungsrecht nur dem ältesten Gesellschafter oder anderweitig bestimmten Gesellschaftern zuschreiben und den anderen Gesellschaftern nur das Recht zugesprochen wird, von diesem/diesen, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen.
Erfolgt die Einberufung entgegen dieser Regelung, ist der Beschluss nichtig, was mit Nicht-Existenz gleichzusetzen ist. Die Nichtigkeit ist an dieser Stelle abzugrenzen von der Anfechtbarkeit. Ist ein Beschluss anfechtbar, entfaltet dieser grundsätzlich bis zur ggf. erfolgenden erfolgreichen Anfechtung Wirksamkeit und der Fehler kann ggf. auch dauerhaft geheilt werden. Bei der Nichtigkeit ist der Beschluss von Anfang an unwirksam und eine Heilung nicht möglich.
Sofern auf einer nicht ordnungsgemäß geladenen Gesellschafterversammlung wegweisende, finanzrelevante Beschlüsse gefasst werden, kann dies mitunter zu unschönen Ergebnissen führen, wenn sich aufgrund eines später auftretenden Streits einer der Gesellschafter nicht mehr an den Beschluss gebunden fühlt und dessen Umsetzung blockiert. Aufgrund der Nichtigkeit des Beschlusses kommt in solchen Fällen die gerichtliche Durchsetzung des Beschlusses regelhaft nicht mehr in Betracht.
Das Urteil zeigt einmal mehr, welch großen Einfluss vermeintlich kleine formale Vorgaben auf den Lauf der Gesellschaft nehmen können. Wir empfehlen Ihnen daher, bei jeder Art der Unsicherheit im Vorhinein entsprechenden Rechtsrat einzuholen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
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