Tätigkeitsort der ärztlichen Leitung eines MVZ
03.05.2024

Tätigkeitsort der ärztlichen Leitung eines MVZ

Tätigkeitsort der ärztlichen Leitung eines MVZ

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) muss grundsätzlich ärztlich geleitet werden; die ärztliche Leitung ist zwingende Voraussetzung zur Erlangung sowie Aufrechterhaltung der Zulassung eines MVZ.


Diese Funktion der ärztlichen Leitung kann dabei entweder durch einen in dem MVZ angestellten Arzt*, der mindestens halbtags (in Hessen im Umfang von 20,0 Std./Wo.) vertragsärztlich tätig ist, oder einen Vertragsarzt mit einer mind. hälftigen Zulassung, der in diesem MVZ vertragsärztlich tätig ist, übernommen werden. Der ärztlicher Leiter hat dabei insbesondere die Aufgabe, in fachlich-medizinischer Hinsicht die Organisation der Betriebsabläufe und der Versorgungsstruktur eines MVZ zu steuern. Zu diesen Funktionen zählen u.a. neben der Entscheidung zum Personaleinsatz und der Einhaltung der Teilnahme am Notdienst auch die Prüfung, ob die Abrechnungsgenehmigungen für die von denen im MVZ tätigen Ärzte vorliegen. Die ärztliche Gesamtverantwortung gegenüber der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) obliegt somit der ärztlichen Leitung.


Im vergangenen Jahr hatte das Sozialgericht Marburg (Urt. v. 03.05.2023 – S 17 LA 642/22 – nicht rechtskräftig) die Frage zu klären, ob der ärztliche Leiter die Gesamtverantwortung die Steuerung der ärztlichen Betriebsabläufe sicherstellen kann, wenn sich sein Tätigkeits- bzw. Dienstort nicht an der Hauptbetriebsstätte, sondern an der Nebenbetriebsstätte – demzufolge der Zweigpraxis – des MVZ befindet.


Das Gericht befand, dass die Vielzahl von übertragenen Aufgaben selbst dann von einem ärztlichen Leiter ausgeführt werden können, wenn sich sein Dienstort nicht in der Hauptbetriebsstätte befindet. Zur Wahrnehmung jener Leitungsfunktion muss jedoch gesichert sein, dass der ärztliche Leiter jederzeit in der Lage ist, die Gesamtverantwortung auch von der Nebenbetriebsstätte des MVZ tatsächlich auszuüben. Darüber hinaus sei, nach Ansicht des Gerichts, sicherzustellen, dass der ärztliche Leiter stets die uneingeschränkte Möglichkeit besitzt, die Hauptbetriebsstätte in besonderen Situationen kurzfristig aufzusuchen, um vor Ort der ärztlichen Leitung nachgehen zu können. Diesem Umstand der kurzfristigen persönlichen Erreichbarkeit sei nach Überzeugung des Gerichts Rechnung getragen, wenn die Hauptbetriebsstätte vom Ort der Nebenbetriebsstätte bis zu 30 Minuten entfernt ist.

 

Diese Entscheidung ist im Ergebnis begrüßenswert, da es den Trägern Medizinischer Versorgungszentren mehr Optionen bei der Wahl des ärztlichen Leiters eröffnet. Jedoch ist immer im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob trotz des Tätigkeitsortes an einer Nebenbetriebsstätte die umfassende Kontrolle und Steuerung des gesamten MVZ gesichert ist.


Ann-Kathrin Pfeifer

Rechtsanwältin