Strahlenschutz-Personalvorgaben begründen keine Genehmigung einer Anstellung im Wege des Sonderbedarfs
Strahlenschutz-Personalvorgaben begründen keine Genehmigung einer Anstellung im Wege des Sonderbedarfs
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18.06.2025 (Az.: B 6 KA 5/24 R) entschieden, dass ein zugelassener Facharzt für Strahlentherapie keinen Anspruch auf eine Sonderbedarfszulassung zur Anstellung einer weiteren Fachärztin für Strahlentherapie hat, solange der Sonderbedarf lediglich mit der Einhaltung der notwendigen Vorgaben der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung begründet wird.
In dem an das BSG herangetragenen Fall betrieb ein in Freiburg zugelassener Facharzt für Strahlentherapie seine Praxis mit angestellten Ärzten zu insgesamt drei vollen Versorgungsaufträgen und einem Linearbeschleuniger. Unter gleicher Adresse betrieb ein Universitätsklinikum ein klinikeigenes MVZ, welches ebenfalls strahlentherapeutische Leistungen anbot.
Der Praxisinhaber beabsichtigte die Anschaffung eines zweiten Linearbeschleunigers zum Februar 2017. Im Vorfeld an die Anschaffung beantragte der Kläger bei dem zuständigen Zulassungsausschuss Anfang Dezember 2016 die Genehmigung zur Anstellung einer weiteren Fachärztin für Strahlentherapie im Umfang von 32 Wochenstunden im Wege des Sonderbedarfs und begründete dies neben gestiegenen Patientenzahlen vor allem mit der Vorgabe aus der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung, wonach der Betrieb von zwei Linearbeschleunigern mit mehr als 350 Bestrahlungsserien jährlich vier Vollzeitstellen verlange.
Der Zulassungsausschuss lehnte ebenso wie der Berufungsausschuss den Antrag ab; die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht hatte ebenso wie die Berufung vor dem LSG Baden-Württemberg in der Sache keinen Erfolg.
Letztinstanzlich wies das BSG die Revision des Klägers zurück. Die Richter stellten klar, dass sich die Frage des Sonderbedarfs allein nach der Bedarfssituation in dem maßgeblichen Planungsbereich richtet. Ein Sonderbedarf komme dabei nur in Betracht, soweit dieser zur „Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich ist, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken“.
Die durchgeführten Ermittlungen des Berufungsausschusses ließen nach Ansicht des BSG keine Zweifel offen, dass kein ungedeckter Versorgungsbedarf in dem gesperrten Planungsbereich existierte. Zwar wurden in der Praxis des Klägers ca. 44 Behandlungsfälle mehr pro Versorgungsauftrag im Vergleich zu der Fachgruppe der Strahlentherapeuten abgerechnet. Jedoch bestanden jedenfalls in dem MVZ noch ausreichend Kapazitäten, diesen Überschuss (theoretisch) aufzufangen.
Die personellen Strukturvorgaben der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung führen nicht zu einer Einschränkung des Beurteilungsspielraums der Zulassungsgremien. Das BSG stellt dabei heraus, dass nicht erkennbar sei, dass die Praxis durch eine entsprechende Umstrukturierung zwei Linearbeschleuniger im Einschichtbetrieb einsetzen könne – und hierfür zwingend einen weiteren vollen Versorgungsauftrag benötige.
Das Urteil macht erneut deutlich, dass sich die Voraussetzungen zur Gewährung eines Sonderbedarfs weiterhin nur nach den bedarfsplanerischen Kriterien richten und nicht allein durch die Beschaffung medizinischer Geräte und unter Hinweis auf das für deren Betrieb erforderliche Personal einen Anspruch auf Erteilung von Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen im Wege des Sonderbedarfs hergeleitet werden kann.
Sollten Sie Fragen zur Bedarfsplanung, zu Sonderbedarfszulassungen bzw. -Anstellungsgenehmigung in Ihrer Praxis oder Ihrem MVZ haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.