Zum 01.01.2018 tritt das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren“ in Kraft. Erstmals werden spezielle Vorschriften zum Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag sowie (zumindest im Ansatz) Bauträgervertrag in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aufgenommen.
Verträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen werden, unterliegen den neuen gesetzlichen Regelungen! Dies hat nicht nur für Verbraucher Auswirkungen. Besteller/Auftraggeber und Unternehmer/Auftragnehmer sollten sich daher gleichfalls – insbesondere bei einer etwaigen Einbeziehung der VOB/B – bei der Vertragsgestaltung rechtzeitig informieren und beraten lassen.
Wir stehen Ihnen auch bei diesen Fragestellungen gerne zur Seite.
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