Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig – Und jetzt?
16.08.2019

Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig – Und jetzt?

Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig – Und jetzt?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 04.07.2019 (Az.: C-377/17) die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als nicht mit EU-Recht vereinbar erklärt. Die starren Regelungen stellten einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit dar.


Begründung:


Das Ziel der Regelung zu den Mindestsätzen (= Gewährleistung der hohen Qualität der Planungsleistungen, Verbraucherschutz) werde nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt. Denn in Deutschland könnten Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben. Mindestsätze für Leistungen, für die selbst keine Mindestgarantien gelten und die damit die Qualität der Leistungen nicht gewährleisten könnten, seien nicht geeignet, die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen.


Die Zulässigkeit der Höchstsätze scheitere an der Verhältnismäßigkeit. Die Bundesrepublik habe keine Gründe dargelegt, weshalb die Maßnahme, Kunden Preisorientierungen für die verschiedenen von der HOAI genannten Kategorien von Leistungen zur Verfügung zu stellen, nicht ausreichen würden, um dieses Ziel in angemessener Weise zu erreichen.


Und jetzt?


Die Bundesrepublik muss jetzt eine europarechtskonforme (Neu-)Regelung schaffen. Solange bleibt die HOAI in der jetzigen Fassung bestehen. Es ist zu erwarten, dass große Teile der HOAI bestehen bleiben, da nur die starre Vergütungsregelung unionswidrig ist.


Bestehende Planerverträge, die auf die HOAI verweisen, bleiben – wegen des damit vereinbarten Preisfindungsmechanismus – wirksam.


Auswirkungen hat die Entscheidung allerdings auf Vergütungsstreitigkeiten vor Gericht: Ein Architekt oder Ingenieur wird sich regelmäßig nicht mehr darauf berufen können, das vereinbarte Honorar unterschreite den nach der HOAI vorgegebenen Mindestsatz.


Den Vertragsparteien künftiger Planerverträge bleibt es grundsätzlich unbenommen, die Preisfindungsmechanismen der HOAI privatvertraglich zu vereinbaren. Allerdings bieten sich nun neue Spielräume, die genutzt werden sollten.


Wir beraten Sie gerne!

Natalie Krampetz

Rechtsanwältin