Inzwischen allgemein anerkannt sind finanzielle Leistungen/unentgeltliche Zuwendungen der Schwiegereltern an ihr Kind und das Schwiegerkind als Schenkung im Sinne von §§ 516ff. BGB.
Damit haben sich die Chancen der Schwiegereltern erhöht, bei Scheitern der Ehe die Leistung vom Schwiegerkind zurückzufordern, denn nunmehr liegt häufig ein Anspruch auf Rückgabe wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vor. Mit dem Scheitern der Ehe kann der Schenkungsvertrag an geänderte Umstände anzupassen sein, denn der Grund, die auf die Ehe bezogene Schenkung, ist bei Scheitern der Ehe entfallen und den Schwiegereltern ist es unzumutbar, an einer Investition an das Schwiegerkind festgehalten zu werden. Allerdings muss diese Vertragsanpassung der Billigkeit entsprechen und beiden Parteien zumutbar sein. Sodann ist die Höhe des Rückzahlungsanspruchs bzw. die Berechnung umstritten, denn für die Zeit vor dem Scheitern der Ehe ist keine entsprechende Vertragsanpassung gerechtfertigt.
Trotz Klarstellungen durch die Rechtsprechung ist also die Rückforderung von Zuwendungen/unentgeltlichen Leistungen/Schenkungen problematisch.
Bei Immobilienübertragungen an Kind und Schwiegerkind bietet sich gerade für den Fall der Trennung und Scheidung der Ehe an, eine Rückforderung im Überlassungsvertrag mit Rückauflassungsvormerkung (im Grundbuch eingetragen) ausdrücklich vorzusehen.
Bei unentgeltlichen Zuwendungen/Geldbeträgen sollten Schwiegereltern immer darauf achten, dass diese allein dem Kind zukommen, also z. B. einen Geldbetrag nur an das eigene Kind als Schenkungsadressat überweisen oder als Verwendungszweck auf einer Überweisung Schenkung an das eigene Kind vermerken oder bei einer Bargeldzuwendung eine entsprechende Quittung, die als Adressat nur das eigene Kind ausweist, unterschreiben lassen.